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Doppelte Staatsangehörigkeit in Norwegen

Norwegischer Reisepass

Norwegischer Reisepass, © Colourbox

28.06.2023 - Artikel

Eine Änderung des norwegischen Staatsangehörigkeitsrechts ermöglicht Einbürgerungen von Ausländern ohne Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Wichtiger Hinweis

Einbürgerung in Norwegen

Am 01.01.2020 trat die Neufassung des norwegischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft. Mit dieser Änderung können Ausländer in Norwegen eingebürgert werden, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Verbindliche Auskünfte zur norwegischen Staatsangehörigkeit erteilt das norwegische Ausländerdirektorat (norw. Utlendingsdirektoratet - UDI).

Auswirkung auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Nach deutschem Recht gilt jedoch weiterhin, dass deutsche Staatsangehörige grundsätzlich ihre Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie eine fremde Staatsangehörigkeit (Ausnahme: Staatsangehörigkeit eines EU-Staats oder der Schweiz) auf eigenen Antrag oder den Antrag des gesetzlichen Vertreters hin erwerben (§ 25 Abs. 1 StAG). Sie können sich davor schützen, indem Sie vorher eine Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen und erhalten.

Wo erhalte ich die Beibehaltungsgenehmigung und wie sind die Voraussetzungen?

Eine Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der norwegischen Staatsangehörigkeit kann nur von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln, ausgestellt werden.

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sind nach § 25 Abs. 2 StAG öffentliche und private Belange abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Außerdem müssen sie glaubhaft darstellen, weshalb der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in ihrer konkreten Situation für sie vorteilhaft ist oder bestehende Nachteile beseitigt.

Benötigt mein Kind eine Beibehaltungsgenehmigung?

Ihr minderjähriges Kind benötigt eine Beibehaltungsgenehmigung, wenn:

  • beide sorgeberechtigten Eltern deutsche Staatsangehörige sind und zeitgleich mit dem Kind die fremde Staatsangehörigkeit beantragen

oder

  • der allein sorgeberechtigte Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist und zeitgleich mit dem Kind die fremde Staatsangehörigkeit beantragt.

Ihr minderjähriges Kind benötigt keine Beibehaltungsgenehmigung, wenn:

  • ein sorgeberechtigter Elternteil nicht die deutsche, sondern eine andere Staatsangehörigkeit besitzt

oder

  • nur für das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit beantragt wird

oder

  • nur für einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile und das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit beantragt wird.

Sollte Ihr Kind zum Zeitpunkt der Annahme der fremden Staatsangehörigkeit bereits volljährig sein, benötigt es immer eine Beibehaltungsgenehmigung. Hierbei ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbürgerung relevant, nicht des Einbürgerungsantrags. In Norwegen erfolgen Einbürgerungen durch Übersendung eines Bescheids von UDI, aus dem sich das Datum der Einbürgerung ergibt.

Wie beantrage ich die Beibehaltungsgenehmigung?

Das Antragsformular und ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen und den beizufügenden Unterlagen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts hier.

Der sorgfältig ausgefüllte und unterschriebene Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen muss über die Botschaft eingereicht werden. Bitte senden Sie die Unterlagen nicht direkt an das Bundesverwaltungsamt.

Sie müssen nicht zwingend persönlich bei der Botschaft erscheinen, sondern können Ihren Antrag auch per Post an uns senden (nicht per E-Mail). Wenn Sie den Antrag persönlich abgeben wollen, buchen Sie bitte hier einen Termin.

Folgende Unterlagen werden bei Abgabe in der Botschaft benötigt:

  • Sorgfältig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Einfache Kopie des ausgefüllten Antragsformulars
  • Ihr deutscher Reisepass
  • Nachweis Ihrer Aufenthaltsberechtigung für Norwegen im Original (z.B. „Registreringsbevis for EØS-borgere“ oder „Varig Oppholdsbevis for EØS-borgere“, ausgestellt von der Polizei oder bei länger zurückliegenden Einwanderungen z.B. Stempel „bosettingstillatelse“ oder „permanent oppholdstillatelse“ von UDI in abgelaufenen Pässen)
  • Auszug aus dem norwegischen Bevölkerungsregister in englischer Sprache im Original (Printout from the National Population Register - Utskrift av registrerte opplysninger). Wenn Sie den Auszug anfordern, geben Sie bitte an, dass Sie das Dokument im Ausland verwenden wollen. Eine Apostille benötigen Sie nicht.
  • Zusätzlich fügen Sie bitte in einfacher Kopie Nachweise zu Ihren fortbestehenden Bindungen an Deutschland und zu den von Ihnen vorgetragenen Gründen für den Erwerb der norwegischen Staatsangehörigkeit bei.

Falls Sie Ihren Antrag per Post übersenden, fügen Sie anstelle der Originale bitte amtlich beglaubigte Kopien Ihres Passes und Ihrer Aufenthaltsberechtigung bei. Den englischsprachigen Auszug aus dem Bevölkerungsregister können Sie im Original beifügen, da dieses Dokument von Skatteetaten bei Bedarf immer wieder neu ausgestellt wird. bei. Die Beglaubigung kann entweder durch einen Honorarkonsul, einen norwegischen Notarius Publicus, die lokale Gemeindeverwaltung oder die Polizei erfolgen. Beglaubigungen anderer Stellen (z.B. NAV, Bibliotheken, Arbeitgeber, Schulen, private Stellen) werden nicht anerkannt.

Die Botschaft leitet den Antrag an das Bundesverwaltungsamt weiter. Von dort erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Geschäftszeichen. Es muss mit einer Bearbeitungszeit von derzeit ca. 12 Monaten gerechnet werden.

Sollten Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen Sie sich direkt an die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde wenden. Wenn Sie zwar in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet sind, aber Ihren tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen haben, ist das Bundesverwaltungsamt Köln zuständig.

Es gibt keinen Automatismus oder Rechtsanspruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung. Jeder Antrag wird auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen individuell geprüft und entschieden.

Weitere Informationen zur Staatsangehörigkeit

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