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Erbschein als Nachweis der Erbenstellung

Auf einem Stück Papier mit Unterschrift liegt ein Stempel Erbschaft

Ausschlagung einer Erbschaft, © Colourbox

30.06.2023 - Artikel

Erbschein als Nachweis der Erbenstellung

Wenn Sie Erbe geworden sind und der Nachlass oder Teile davon sich in Deutschland befinden, benötigen Sie häufig einen von einem deutschen Nachlassgericht erteilten Erbschein, um über den Nachlass verfügen zu können.

Dies gilt insbesondere, wenn in Deutschland belegener Grundbesitz zum Nachlass gehört. Für die Berichtigung des Grundbuchs wird ein Erbschein benötigt. Auch Banken und Versicherungen verlangen häufig einen Erbschein als Nachweis der Verfügungsberechtigung über Konten und Verträge. Anstelle eines Erbscheins genügt eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind.

Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person („Erblasser“ genannt) unmittelbar auf den oder die Erben über (sogenannte Universalsukzession). Eine gesonderte Erklärung, dass die Erbschaft angenommen wurde, ist nicht erforderlich. In manchen Fällen, zum Beispiel bei Überschuldung des Nachlasses, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist automatisch Erbe geworden. Weitere Informationen zur Erbausschlagung finden Sie hier.

Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge mit Erbquoten aus, beweist aber nicht, wem einzelne Nachlassgegenstände zustehen. Mehrere Erben bilden zunächst eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinschaftlich über den gesamten Nachlass verfügen. Sie müssen sich also selbst über die Verteilung des Nachlasses einigen und auseinandersetzen (ggf. mit Hilfe eines Notars, wenn Grundbesitz zum Nachlass gehört).

Erbscheinsverfahren

Der Erbschein als Nachweis der Erbenstellung wird auf Antrag durch das zuständige Nachlassgericht in Deutschland ausgestellt. Zuständig ist in den meisten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der oder die Verstorbene seinen bzw. ihren letzten Wohnsitz hatte.

Der Erbscheinsantrag beinhaltet regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung und muss daher zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in Form einer Beurkundung gestellt werden. Für die Beurkundung kann in Deutschland jeder Notar aufgesucht werden.

Außerhalb Deutschlands kann eine Versicherung an Eides statt lediglich durch hierzu ermächtigte Konsularbeamten beurkundet werden. Hierfür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. In Norwegen können Beurkundungen nur in der Botschaft Oslo, nicht bei den Honorarkonsuln erfolgen.

Wenn mehrere Personen Erbe geworden sind, genügt es in der Regel, wenn einer der Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt. Meist sieht das Nachlassgericht in diesen Fällen auf Antrag davon ab, dass die übrigen Erben ebenfalls eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Daher bietet es sich an, dass ein in Deutschland wohnhafter Miterbe den Antrag für die gesamte Erbengemeinschaft stellt.

Zwar können auch Erbscheine lediglich über den eigenen Nachlassanteil ausgestellt werden (sog. Teilerbschein). Da die Erben aber nur gemeinsam über den Nachlass verfügen können, ist ein Teilerbschein in der Regel nicht zielführend.

Ein Tätigwerden der deutschen Auslandsvertretung bei Erbfällen ist in der Regel nur notwendig, wenn sich der Nachlass in Deutschland befindet, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Bei Nachlässen in Norwegen wenden Sie sich bitte an die zuständige norwegische Stelle.

Die deutschen Auslandsvertretungen können keinerlei Auskunft in individuellen Erbangelegenheiten oder über steuerrechtliche Fragen in Verbindung mit Erbnachlässen erteilen. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich an einen spezialisierten Anwalt, Steuerberater oder das Finanzamt zu wenden.

Beurkundung in der Botschaft Oslo

Wenn Sie nicht zum Nachlassgericht oder einem Notar nach Deutschland reisen können oder wollen, kann die Beurkundung des Erbscheinsantrags durch die Botschaft erfolgen. Zur Vorbereitung der Beurkundung benötigen wir von Ihnen umfangreiche Informationen zum Erbfall. Bitte drucken Sie den Fragebogen (siehe weiter unten unter Downloads) aus und füllen ihn so vollständig wie möglich aus. Anschließend übersenden Sie den Fragebogen bitte per Post an die Botschaft unter Beifügung von Kopien Ihres Reisepasses, der zur Verfügung stehenden Urkunden (Sterbeurkunde und Passkopie des Erblassers, Urkunden als Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses oder des Wegfalls von Erben), Testamente etc. Sofern vorhanden fügen Sie bitte auch das norwegische Skifteattest bei. Bitte nutzen Sie folgende Anschrift:

Tysklands Ambassade
PO Box 4010 AMB
0244 Oslo

Auf Grundlage des Fragebogens und der Unterlagen wird der Fall geprüft, ggf. sind Nachfragen erforderlich. Erst wenn alle Vorfragen geklärt sind, kann die Urkunde entworfen werden und die Beurkundung erfolgen. Hierfür vereinbaren wir einen individuellen Termin mit Ihnen. Bitte buchen Sie keinen Termin in der Rubrik „Sonstige konsularische Dienstleistungen“.

Nach der Besonderen Gebührenverordnung AA (AABGebV) müssen für die Vorbereitung der Beurkundung Gebühren von 255,52 EUR und für die Beurkundung selbst von 135,22 EUR, zahlbar in Euro per Kreditkarte (Visa oder Mastercard), erhoben werden. Für eine mündliche Übersetzung bei der Beurkundung fallen weitere Gebühren an, die sich nach dem Zeitaufwand berechnen.

Bitte beachten Sie, dass Erbscheinsanträge bei der Botschaft Oslo zurzeit eine Bearbeitungszeit von mehreren Monaten haben. Wir haben eine Vielzahl an zu bearbeitenden Fällen, die in chronologischer Reihenfolge abgearbeitet werden.

Folgende Alternativen sind möglich:

  • Reise nach Deutschland und Beurkundung durch einen deutschen Notar oder die Antragstellung zur Niederschrift direkt bei der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichts. Der Notar muss nicht im Amtsbezirk des Nachlassgerichts ansässig sein. Es kann jeder Notar in Deutschland frei gewählt werden.
  • Schriftliche Antragstellung direkt beim Nachlassgericht, ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts, und anschließend Beurkundung lediglich der eidesstattlichen Versicherung in der Botschaft. Da hierfür keine inhaltliche Prüfung des Erbfalls durch die Botschaft erforderlich ist, stehen entsprechende Termine schneller zur Verfügung.
  • Schriftliche Antragstellung direkt beim Nachlassgericht, verbunden mit dem Antrag auf Verzicht auf die eidesstattliche Versicherung (§ 352 Abs. 3 S. 4 FamFG). Die Antragstellung erfolgt direkt durch den oder die Erben, ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts.
  • Wenn es einen oder mehrere Miterben in Deutschland gibt, kann bzw. können diese einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle Erben beantragen. Die antragstellenden Erben geben dabei eine eidesstattliche Versicherung ab; zumeist verzichtet das Nachlassgericht auf Antrag auf die eidesstattliche Versicherung der anderen Erben. Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist die Erbquoten aller Erben aus und wird benötigt, um als Erbengemeinschaft über Nachlassgegenstände verfügen zu können.

Der in der Botschaft beurkundete Antrag muss anschließend von Ihnen zusammen mit beglaubigten Kopien der erforderlichen Unterlagen an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Fremdsprachige Dokumente sind mit Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers zu versehen. Das Nachlassgericht entscheidet, in welcher Form ausländische Urkunden akzeptiert werden.

Für die Erteilung des Erbscheins wird das Gericht ebenfalls eine Gebühr erheben, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet.

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