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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

05.09.2022 - Artikel

Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit

Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht

Mit dem am 01.01.2000 in Kraft getretenen, grundsätzlich überarbeiteten Staatsangehörigkeitsgesetz hat es erhebliche Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gegeben. Neben dem bisher ausschließlich geltenden Abstammungsprinzip (ius sanguinis) wurde das Geburtsortsprinzip (ius soli) eingeführt, nach dem auch in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. Zeitgleich wurde der sogenannte Generationenschnitt eingeführt. Im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern erwerben hiernach unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Geburt in Norwegen

Nach aktueller Rechtslage erwirbt ein Kind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt, wenn mindestens ein Elternteil bei Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist nur der Vater deutsch, muss bei nicht verheirateten Eltern die Vaterschaft für den deutschen Rechtsbereich feststehen. Für in Norwegen geborene und hier wohnhafte Kinder wird eine nach norwegischem Recht wirksam vorgenommene Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich anerkannt. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung gesondert erklären muss. Wenn das Kind bei Geburt automatisch eine weitere Staatsangehörigkeit erhält (z.B. weil ein Elternteil die norwegische Staatsangehörigkeit besitzt), hat dies keine Auswirkung auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Eine wichtige Ausnahme vom Geburtserwerb gilt für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden. Diese Kinder erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit – der sogenannte Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG). Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird (§ 36 Personenstandsgesetz). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht.

Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandaufenthaltes, und unabhängig davon, ob sie zwischenzeitlich im Inland gelebt haben.

Für Personen mit einem deutschen Elternteil, deren Geburt längere Zeit zurückliegt, können andere Vorschriften gelten. So erwirbt zum Beispiel das Kind einer verheirateten deutschen Mutter erst seit 01.01.1975 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung. Kinder eines nicht verheirateten deutschen Vaters erwerben erst seit 01.07.1993 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wenn die Vaterschaft feststeht. Von diesen älteren Regelungen betroffene Abkömmlinge eines Deutschen oder eines Deutschen können einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.

Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Bitte beachten Sie, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Staatsangehörigkeitsbehörden sind. Verbindliche Feststellungen und Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten trifft bei Wohnsitz im Ausland ausschließlich das Bundesverwaltungsamt Köln als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Die Botschaft steht Ihnen für Beratungen gerne zur Verfügung und nimmt Ihre Anträge in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsamt entgegen.

Einbürgerung in Norwegen ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Lesen Sie hierzu bitte unseren Beitrag „Doppelte Staatsangehörigkeit in Norwegen“

Weitere Informationen

Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wiedereingebürgert werden. Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet.

Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen

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