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Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

12.05.2023 - Artikel

Bei der Botschaft ist es möglich, Unterschriften und Fotokopien gegen eine Gebühr beglaubigen zu lassen.

Allgemeines

Die Botschaft kann Unterschriften und die Übereinstimmung von Fotokopien mit dem Original beglaubigen, sofern das entsprechende Dokument für den Gebrauch in Deutschland bestimmt ist oder es einen anderen Bezug zum deutschen Rechtsbereich gibt. Die Beglaubigungstätigkeit der Botschaft ist grundsätzlich gebührenpflichtig. In manchen Fällen ist eine Terminvereinbarung notwendig.

Beglaubigung von Unterschriften

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte/die Konsularbeamtin, dass die genannte Person das Dokument vor ihm/ihr unterzeichnet oder anerkannt hat. Daher muss die Person persönlich in der Botschaft vorsprechen. Hiervon kann es aus rechtlichen Gründen keine Ausnahme geben.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.

In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Einige Beispiele hierfür sind:

  • Genehmigungserklärung/Vollmachtsbestätigung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag (in der Regel in Grundstücksangelegenheiten) im Nachhinein genehmigt.

Derartige Erklärungen werden im Regelfall vom Notar, der den eigentlichen Vertrag beurkundet hat, entworfen und in der Botschaft unterzeichnet.

  • „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber nicht stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft

Auch Vollmachten für Grundstücksgeschäfte sollten von einem deutschen Notar vorbereitet werden. Dieser sollte bereits im Vorfeld bestätigen, dass für die Vollmacht eine Unterschriftsbeglaubigung ausreicht.​​​​​​​

  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft
  • Handelsregisteranmeldungen

Zum Termin für die Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:

  • das zu unterzeichnende Dokument
  • bei Genehmigungserklärungen Kopie des bereits geschlossenen Vertrags
  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild
  • Wohnsitznachweis (Auszug aus dem Bevölkerungsregister (utskrift av registrerte opplysninger) oder Meldebescheinigung (Bostedsattest))
  • Visa- oder Mastercard für die Gebühr. Die Karte muss physisch vorliegen. Kontaktlose und Wallet-Payments (z. B. Google Pay oder Apple Pay) sind leider nicht möglich. Die/der Karteninhaber/in muss anwesend sein, um den Belastungsbeleg zu unterschreiben. Da der Betrag vom Auswärtigen Amt in Euro abgebucht wird, muss die Karte für Auslands- und Onlinezahlungen freigeschaltet sein.

Für eine Unterschriftsbeglaubigung in der Botschaft ist eine vorherige Terminbuchung in der Rubrik „Sonstige konsularische Angelegenheiten“ erforderlich. Bei unseren Honorarkonsuln vereinbaren Sie bitte vorher per E-Mail oder hilfsweise telefonisch einen Termin.

Eine Unterschriftsbeglaubigung kann in vielen Fällen auch durch einen norwegischen „Notarius Publicus“ vorgenommen werden. Bitte klären Sie vorab mit der Stelle in Deutschland, der das Dokument vorgelegt werden soll, ob dies akzeptiert wird. Beglaubigungsvermerke norwegischer Notare müssen zusätzlich mit einer Apostille (= Echtheitsnachweis) des Staatsverwalters (Statsforvalteren) versehen werden.

Hinweise zur Beantragung eines Führungszeugnisses finden Sie hier.

Ausführliche Informationen zu Beglaubigungen für die Abgabe einer Namenserklärung und für die Anerkennung einer im Ausland erfolgen Ehescheidung finden Sie in den entsprechenden Artikeln auf unserer Webseite.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Unterschriftsbeglaubigung ausreicht, wenden Sie sich bitte vorher mit einem Scan des entsprechenden Dokumentes an die Botschaft. Dies gilt insbesondere für Vollmachten, Anmeldungen zum Handelsregister und andere Rechtsgeschäfte im Gesellschaftsrecht.

Beglaubigung von Fotokopien

Um Fotokopien beglaubigen zu können, müssen der Botschaft die Originale der Dokumente vorliegen. Die Botschaft fertigt die Kopien selbst an.

Wenn Sie nur die Beglaubigung von Fotokopien benötigen (und keine andere Amtshandlung), können Sie dienstags und donnerstags zwischen 10.00 und 11.00 Uhr ohne Termin in der Botschaft vorsprechen.

Die Beglaubigung kann auch auf dem Postweg beantragt werden. Dafür müssen die Originale und die Haftungsausschlusserklärung (s. Anlage in Downloads) an die Botschaft geschickt werden. Die Gebühren und die Auslagen für den Rückversand per Einschreiben sind auf Anforderung durch die Botschaft vorab zu überweisen.

Kopiebeglaubigungen können auch durch einen norwegischen „Notarius Publicus“ vorgenommen werden. Bitte klären Sie vorab mit der Stelle in Deutschland, der das Dokument vorgelegt werden soll, ob dies akzeptiert wird und ob für den Beglaubigungsvermerk des norwegischen Notars zusätzlich eine Apostille (= Echtheitsnachweis) des Staatsverwalters (Statsforvalteren) notwendig ist.

Lebensbescheinigungen in Rentenangelegenheiten

Deutsche Rentenversicherungsträger verlangen für Rentenbezieher mit Wohnsitz im Ausland in der Regel jährlich die Vorlage einer Lebensbescheinigung. Einen Vordruck der Bescheinigung versenden die Rentenversicherungsträger üblicherweise gemeinsam mit der Rentenanpassungsmitteilung.

Die Bescheinigung kann von jeder siegelführenden norwegischen Stelle wie z.B. Stadt- oder Gemeindeverwaltungen, Polizei, Notare sowie zusätzlich durch NAV, Pfarrämter/Rabbinate, Banken und das Rote Kreuz vorgenommen werden, daneben aber auch von der Botschaft oder den Honorarkonsuln.

Zur Ausstellung der Bescheinigung durch die Botschaft ist stets die persönliche Vorsprache des Rentenbeziehers/der Rentenbezieherin unter Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises erforderlich. Sie können dienstags und donnerstags zwischen 10.00 und 11.00 Uhr ohne Termin in der Botschaft vorsprechen. Hierbei kann es insbesondere in den Sommermonaten zu Wartezeiten kommen. Wir empfehlen die Nutzung der oben genannten Alternativen für eine Bestätigung durch norwegische Stellen.

Lebensbescheinigungen für eine deutsche gesetzliche Rente, für eine Entschädigungszahlung sowie für eine gesetzliche Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder EWR sind gebührenfrei. Lebensbescheinigungen für eine betriebliche oder private Rente bzw. Zusatzrente sind gebührenpflichtig.

Keine Identitätsprüfung durch die Botschaft in Verbindung mit Bankgeschäften

Auf Grund von Vorgaben des Geldwäschegesetzes ist die Botschaft nicht befugt, Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben, Kreditkartenanträgen, Kontovollmachten und in vergleichbaren Fällen vorzunehmen. Eine anderslautende Vereinbarung zwischen deutschen Banken/Kreditinstituten und dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen existiert nicht. Auch eine Beglaubigung von Unterschriften durch die Botschaft ist in diesen Fällen nicht möglich. - Bitte wenden Sie sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens an die Bank, die Ihnen die Unterlagen zugesandt hat.

Im Ausland gibt es für die Identitätsprüfung grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

  • Wenn vorhanden: Auslandsniederlassungen der jeweiligen Bank; einige Banken bieten zudem die Möglichkeit der Videoidentifizierung an.
  • In Mitgliedstaaten der EU können Rechtsanwälte, Notare und andere Banken die Identifizierung vornehmen.
  • Auslandshandelskammern, soweit eine vertragliche Vereinbarung mit den Banken besteht.

Eine Sonderregelung besteht in Verfahren der Eröffnung eines Sperrkontos im Rahmen eines Visumantrags zum Zwecke der Ausbildung oder zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche sowie in Verfahren des Abschlusses von Studentendarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). In diesen Fällen darf die Botschaft Beglaubigungen vornehmen. Die Beglaubigungsvermerke der Botschaft dürfen allerdings auch in diesen Ausnahmefällen nicht auf dem Bankformular erfolgen. Ob die Bank die botschaftseigenen Beglaubigungsvermerke oder Bescheinigungen als ausreichend akzeptiert, kann von der Botschaft nicht beurteilt werden.

Beurkundung von Rechtsgeschäften

Deutsche Konsularbeamtinnen und -beamte im Ausland dürfen – wenn sie hierfür besonders ermächtigt sind – bestimmte Rechtsgeschäfte beurkunden. Sie handeln nach pflichtgemäßem Ermessen und sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland nicht zur Beurkundung verpflichtet. Bitte sprechen Sie daher im Vorfeld mit uns ab, ob und ggf. wann die von Ihnen gewünschte Beurkundung erfolgen kann und welche Unterlagen benötigt werden.

Einige Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte sind:

  • eidesstattliche Versicherung
  • Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtung

Die Botschaft nimmt z.B. keine Beurkundungen in Grundstücksangelegenheiten und im Gesellschaftsrecht vor.

Termine für Beurkundungen werden nur individuell und nach Prüfung des Sachverhalts vergeben. Bitte buchen Sie keinen Termin für sonstige konsularische Angelegenheiten, sondern wenden Sie sich zunächst über das Kontaktformular an die Rechts- und Konsularabteilung .

Die Botschaft wird Sie nach Prüfung des Vorgangs kontaktieren.

Die Honorarkonsuln sind nicht zur Beurkundung von Rechtsgeschäften ermächtigt.

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