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Familienangelegenheiten, Namensführung
Wenn Sie schon einen deutschen Pass besitzen und einen neuen Pass auf den gleichen Namen beantragen möchten, ist im Normalfall keine Namenserklärung erforderlich.
In allen anderen Fällen informieren Sie sich bitte in unseren Beiträgen „Namensführung eines Kindes“ oder „Namensführung in und nach der Ehe“ über die Vorschriften zum Namensrecht. Insbesondere bei der erstmaligen Beantragung eines deutschen Reisepasses ergibt sich in manchen Fällen die Notwendigkeit der Abgabe einer Namenserklärung. Gleiches gilt, wenn Sie in Folge einer Eheschließung oder Ehescheidung einen anderen Namen als bisher im Pass führen möchten.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind seit dem 01.05.2025 bei Skatteetaten nach norwegischem Recht erfolgte Namensbestimmungen und -änderungen für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Bis zum 01.05.2025 unterlag die Namensführung deutscher Staatsangehöriger ausschließlich deutschem Recht. Namensänderungen bei Skatteetaten, die vor dem 1. Mai 2025 erfolgt sind, entfalten auch nach diesem Datum keine Wirksamkeit für deutsche Staatsangehörige.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Namensänderungen bei Skatteetaten, die im Zusammenhang mit einem familienrechtlichen Ereignis stehen und seit 01.05.2025 erfolgt sind, für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen „Namensführung eines Kindes“ und „Namensführung in und nach der Ehe“.
Vor der ersten Ausstellung eines deutschen Reisepasses bzw. vor Ausstellung eines Passes auf einen anderen als den bisherigen Namen muss geprüft werden, ob Sie den gewünschten Namen im deutschen Rechtsbereich führen.
Falls der gewünschte Name nur über eine Rechtswahl- und Namenserklärung bei einem deutschen Standesamt erreicht werden kann, muss diese Erklärung zunächst abgegeben und wirksam werden. Bis zum Abschluss der Namenserklärung durch das Standesamt müssen Sie Ihren bisherigen Reisepass weiter benutzen. Wenn dieser abgelaufen ist, kann nur ein neuer, ggf. vorläufiger Pass auf den bisherigen Namen ausgestellt werden.
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen (behördlichen) Namensänderungen.
Privatrechtliche Namensänderungen haben einen Bezug zu einem familienrechtlichen Ereignis (Geburt, Eheschließung, Scheidung, Tod eines Ehegatten, neue Eheschließung eines Elternteils o.ä.). Der neu gewählte Name hat einen familiären Bezug.
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen hingegen sind Namensänderungen, die keinen Bezug zu einem familienrechtlichen Ereignis haben.
Seit 01.05.2025 können privatrechtliche Namensänderungen von Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen haben und die am oder nach dem 01.05.2025 bei Skatteetaten erfolgt sind, in den meisten Fällen durch deutsche Behörden anerkannt werden. Dies gilt jedoch weiterhin nicht für isolierte Namensänderungen ohne Bezug zu einem familienrechtlichen Ereignis. Wer also z.B. als Deutscher in Norwegen den Familiennamen ändert, weil ihm der bisherige Name nicht gefällt, führt aus deutscher Sicht weiter den bisherigen Namen. Wenn der neue Name auch in Deutschland geändert werden soll, geht das weiterhin nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung bei einer deutschen Behörde.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Es muss zwingend ein wichtiger Grund vorliegen, um den Namen ändern zu können. Dies kann gelten bei Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen Wortspielen Anlass geben. Auch Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehend behindern, können ein wichtiger Grund sein. Wenn der bisherige Name lediglich nicht gefällt, liegt kein wichtiger Grund vor. Zuständig für die Annahme und Bearbeitung Ihres Antrags auf öffentlich-rechtliche Namensänderung ist die unterste Verwaltungsbehörde (z.B. Gemeinde- oder Stadtverwaltung, Landratsamt) an Ihrem deutschen Wohnort oder, sofern Sie in Deutschland nicht mehr gemeldet sind, an Ihrem letzten Wohnort in Deutschland. Dies auch dann, wenn Sie bereits mehrere Jahre nicht mehr in Deutschland gemeldet sind.
Der Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung muss schriftlich gestellt werden. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben, die Botschaft empfiehlt jedoch die Beglaubigung Ihrer Unterschrift. Ein Antragsformular für die öffentlich-rechtliche Namensänderung von Einzelpersonen finden Sie unten. Für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift in der Botschaft werden Gebühren erhoben. Ebenso fallen in der zuständigen Verwaltungsbehörde in Deutschland Gebühren für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Änderung Ihres Namens an. Diese können mehr als 1000 Euro betragen. Im Falle einer Ablehnung des Antrags können Gebühren bis zur Hälfte der üblichen Gebühr erhoben werden.
Die Botschaft empfiehlt daher, sich vor förmlicher Antragstellung von der zuständigen innerdeutschen Behörde zu den Erfolgsaussichten eines derartigen Antrags beraten zu lassen.