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Namensführung in der Ehe

Eheschließung, © picture alliance / ZB
Grundsätzliches
Am 1. Mai 2025 ist in Deutschland die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft getreten.
Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten.
Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist insbesondere die Änderung des Internationalen Privatrechts. Während zuvor der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.
Für Geburten und Eheschließungen vor dem 1. Mai 2025 gelten die bisherigen Regelungen.
Die Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Im folgenden Artikel möchten wir Sie insbesondere über die Auswirkungen auf Familien in Norwegen informieren.
Eheschließung oder Scheidung am oder nach dem 1. Mai 2025
Wenn Sie seit dem 1. Mai 2025 die Ehe geschlossen haben oder geschieden wurden und in Norwegen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können Sie die gewünschte Namensänderung bei der norwegischen Steuerbehörde Skatteetaten, die das Bevölkerungsregister führt, veranlassen.
Der gewählte Name muss einen familiären Bezug haben. Bitte beachten Sie den Hinweis zu norwegischen Mittelnamen weiter unten im Artikel.
Als Nachweis der Namensänderung in Norwegen müssen Sie im Passverfahren eine englischsprachige Bescheinigung über die Namensänderung in Norwegen mit Unterschrift und Siegel vorlegen („Confirmation of name change“).
Eheschließung oder Scheidung vor dem 1. Mai 2025
Wenn Sie vor dem 1. Mai 2025 die Ehe geschlossen haben oder geschieden wurden und bereits eine Namenserklärung zur Namensführung in oder nach der Ehe gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben haben, gilt dieser Name fort, auch wenn Sie im norwegischen Bevölkerungsregister einen anderen Namen führen.
Wenn Sie vor dem 1. Mai 2025 die Ehe geschlossen haben oder geschieden wurden und im norwegischen Bevölkerungsregister bei Skatteetaten vor dem 1. Mai 2025 eine Namensänderung vorgenommen haben, ist diese für den deutschen Rechtsbereich nicht wirksam geworden. Sie führen auch nach dem 1. Mai 2025 den vor Eheschließung oder Scheidung geführten Namen weiter. Um den gewünschten Namen auch im deutschen Rechtsbereich zu führen, müssen Sie gegenüber deutschen Behörden eine Rechtswahl- und Namenserklärung abgeben.
Wenn Sie hingegen vor dem 1. Mai 2025 die Ehe geschlossen haben oder geschieden wurden, aber vor dem 1. Mai 2025 noch keine Namenserklärung bei einem deutschen Standesamt oder bei der norwegischen Steuerbehörde Skatteetaten, die das Bevölkerungsregister führt, abgegeben haben und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen haben, können Sie die gewünschte Namensänderung bei Skatteetaten veranlassen.
Der gewählte Name muss einen familiären Bezug haben. Bitte beachten Sie den Hinweis zu norwegischen Mittelnamen weiter unten im Artikel.
Als Nachweis der Namensänderung in Norwegen müssen Sie im Passverfahren eine englischsprachige Bescheinigung über die Namensänderung in Norwegen mit Unterschrift und Siegel vorlegen („Confirmation of name change“).
Rechtswahl in andere Rechtsordnungen
Auch wenn das norwegische Namensrecht, dem Deutsche in Norwegen seit 1. Mai 2025 unterliegen, sehr liberal ist und viele Gestaltungsmöglichkeiten zulässt, gibt es dort strengere Regeln bei der Bildung von Doppelnamen als in anderen Rechtsordnungen. So kann in Norwegen kein Doppelname ohne Bindestrich gewählt werden. Wenn Sie mit dem norwegischen Namensrecht die gewünschte Namensführung in der Ehe nicht erreichen können, kann geprüft werden, ob dies durch eine Rechtswahl in eine andere Rechtsordnung möglich ist. Wählbar ist jedes Heimatrecht eines Ehegatten oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten. Letztere Wahlmöglichkeit wird in der Praxis nur zur Anwendung kommen, wenn die Ehegatten unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte haben. Eine Rechtswahl- und Erklärung zur Namensführung in der Ehe kann nur von beiden Ehegatten persönlich in einer gemeinsamen Erklärung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden.
Bei einer Rechtswahl in deutsches Recht können Sie von den zum 1. Mai 2025 eingeführten Wahlmöglichkeiten im deutschen Ehenamensrecht profitieren (also z.B. Bildung eines gemeinsamen Doppelnamens ohne Bindestrich).
Norwegischer Mittelname
Der dem norwegischen Recht geläufige Mittelname ist dem deutschen Namensrecht nicht bekannt. Er entspricht weder dem deutschen Vornamen, noch dem deutschen Nachnamen. Auch im norwegischen Recht ist er ein eigenständiger Namensbestandteil, der weder dem Vor- noch dem Nachnamen gleichzusetzen ist.
Ein Mittelname wird im norwegischen Pass in die Vornamenszeile eingetragen. Im deutschen Passrecht gibt es hingegen keine Regelungen für die Eintragung von anderen Namensbestandteilen als Familienname, Geburtsname und Vornamen. Dies führt dazu, dass eine ab dem 1. Mai 2025 in Norwegen durchgeführte Namensänderung bei Skatteetaten mit Bestimmung eines Mittelnamens zwar aus deutscher Sicht wirksam ist, der Mittelname aber nicht in den deutschen Reisepass übernommen werden kann.
Nachdem ein Mittelname nach norwegischem Recht bestimmt wurde, kann zwar eine Rechtswahl in deutsches Recht erklärt und im Anschluss eine Erklärung zur Angleichung eines unter ausländischem Recht erworbenen Namens an das deutsche Namensrecht erfolgen. Im Rahmen der Angleichungserklärung könnte der Mittelname zum weiteren Vornamen nach deutschem Recht bestimmt werden und im Anschluss in den deutschen Reisepass in die Zeile für die Vornamen eingetragen werden. Bitte bedenken Sie jedoch, dass einzelne Standesämter die Rechtslage anders einschätzen und die Eintragung eines Mittelnamens als weiteren Vornamen ablehnen könnten. In diesem Fall müssten Sie eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Bis zur Bestätigung der Wirksamkeit der Angleichung durch ein deutsches Standesamt (oder gerichtlichen Klärung) kann der deutsche Pass nur ohne den weiteren Vornamen ausgestellt werden. Außerdem ist eine Angleichungserklärung bindend und kann nicht widerrufen werden.
Wenn Sie die relativ aufwändige Rechtswahl und Namenserklärung gegenüber einem deutschen Standesamt vermeiden möchten, aber dennoch Wert auf Berücksichtigung des von Ihnen als Mittelname angedachten Namens wünschen, sollten Sie sich vor Bestimmung des Namens bei Skatteetaten überlegen, ob Sie diesen stattdessen als Teil eines Doppelnamens wählen.
Verfahren zur Abgabe einer Namenserklärung
Wie ändere ich meinen Namen nach norwegischem Recht?
Zuständig für Namensänderungen nach norwegischem Recht ist die Steuerbehörde Skatteetaten, die das Bevölkerungsregister führt. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite von Skatteetaten über die Voraussetzungen und das Verfahren:
Wie gebe ich eine Rechtswahl- und Namenserklärung nach deutschem oder einem anderen Recht ab?
Eine Rechtswahl- und Namenserklärung nach deutschem oder einem anderen als dem norwegischen Recht muss gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Wenn Sie den Namen ändern wollen, müssen Sie bei der Botschaft oder direkt beim zuständigen innerdeutschen Standesamt an Ihrem (letzten) Wohnort eine Rechtswahl- und Namenserklärung abgeben oder die Beurkundung der Auslandseheschließung im Eheregister beantragen. Die Botschaft leitet Ihren Antrag bzw. Ihre Namenserklärung an das für die abschließende Bearbeitung zuständige Standesamt weiter. Bitte beachten Sie, dass eine Namenserklärung erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt in Deutschland wirksam wird.
Auf der folgenden Seite finden Sie genaue Hinweise zum Verfahren für die Abgabe einer Rechtswahl- und Namenserklärung oder alternativ die Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Eheregister.