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Namensführung eines Kindes

Geburtsanzeige © colourbox
Grundsätzliches
Am 1. Mai 2025 ist in Deutschland die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft getreten.
Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten.
Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist insbesondere die Änderung des Internationalen Privatrechts. Während zuvor der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.
Für Geburten und Eheschließungen vor dem 1. Mai 2025 gelten die bisherigen Regelungen.
Die Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Im folgenden Artikel möchten wir Sie insbesondere über die Auswirkungen auf Familien in Norwegen informieren.
Geburt des Kindes am oder nach dem 1. Mai 2025
Wenn Ihr Kind seit dem 1. Mai 2025 in Norwegen geboren wurde und in Norwegen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann der Name des Kindes aus der norwegischen Geburtsurkunde in den deutschen Reisepass übernommen werden. Dies ist nur dann nicht möglich, wenn der gewählte Name gegen den sog. ordre public verstößt, also mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Bitte beachten Sie jedoch den Hinweis zu norwegischen Mittelnamen weiter unten im Artikel.
Geburt des Kindes vor dem 1. Mai 2025
Wenn Ihr Kind vor dem 1. Mai 2025 in Norwegen geboren wurde und aus deutscher Sicht bereits einen Namen erworben hat, gilt dieser Name fort, auch wenn dieser im Einzelfall vom Namen in der norwegischen Geburtsurkunde abweicht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Mutter bei Geburt des Kindes alleine sorgeberechtigt war und das Kind somit aus deutscher Sicht automatisch den Namen der Mutter erworben hat, in der norwegischen Geburtsurkunde aber der Name des Vaters als Name für das Kind vermerkt ist.
Wenn Ihr Kind hingegen vor dem 1. Mai 2025 in Norwegen geboren wurde, weiterhin in Norwegen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und aus deutscher Sicht noch keinen Namen führt, kann der Name aus der norwegischen Geburtsurkunde in den deutschen Reisepass übernommen werden. Anders als vor dem 1. Mai 2025 ist in diesen Fällen nun keine Namenserklärung mehr erforderlich. Diese Fallkonstellation ergibt sich immer dann, wenn die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Namen führen, zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes aber gemeinsam sorgeberechtigt waren.
Bitte beachten Sie den Hinweis zu norwegischen Mittelnamen weiter unten im Artikel.
Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass bei der Passausstellung der Name aus der norwegischen Geburtsurkunde in der dort verwendeten Schreibweise übernommen werden muss. Wenn der gewünschte Name z.B. ein „ß“ enthält, dieser in der norwegischen Geburtsurkunde aber mit einem „ss“ geschrieben wird, so muss der Name im deutschen Reisepass mit „ss“ eingetragen werden. Gleiches gilt für die Umschreibung von Umlauten, z.B. die Verwendung von „ø“ statt „ö“. Achten Sie bei der Namensbestimmung in Norwegen also unbedingt darauf, dass Sie den Namen in der korrekten Schreibweise wählen. Anderenfalls ist eine Namenserklärung mit Rechtswahl in deutsches Recht erforderlich, um den gewünschten Namen zu erreichen.
Rechtswahl in andere Rechtsordnungen
Auch wenn das norwegische Namensrecht, dem Deutsche seit 1. Mai 2025 unterliegen, sehr liberal ist und viele Gestaltungsmöglichkeiten zulässt, gibt es dort strengere Regeln bei der Bildung von Doppelnamen für Kinder als in anderen Rechtsordnungen. So kann in Norwegen kein Doppelname ohne Bindestrich gewählt werden, wie er in Spanien oder Teilen Südamerikas üblich und seit 1. Mai 2025 auch im deutschen Namensrecht möglich ist. Wenn Sie mit dem norwegischen Namensrecht die gewünschte Namensführung für das Kind nicht erreichen können, kann geprüft werden, ob dies durch eine Rechtswahl in eine andere Rechtsordnung möglich ist. Wählbar ist jedes Heimatrecht eines Elternteils oder des Kindes. Für das Kind eines deutsch-spanischen Vaters und einer brasilianisch-australischen Mutter kann z.B. eine Rechtswahl in deutsches, spanisches, brasilianisches oder australisches Recht erklärt werden.
Bei einer Rechtswahl in eine nicht-deutsche Rechtsordnung sollte nachgewiesen werden, welchen Namen das Kind dort führt (z.B. durch Eintragung im Ausweis oder Geburtsurkunde aus diesem Staat). Die Rechtswahl entfaltet keine Bindungswirkung für Geschwisterkinder, müsste also bei weiteren Kindern jeweils auch für diese abgegeben werden.
Bei einer Rechtswahl in deutsches Recht können Sie von den zum 1. Mai 2025 eingeführten Wahlmöglichkeiten im deutschen Kindesnamensrecht profitieren (also z.B. Bildung eines Doppelnamens ohne Bindestrich).
Hier finden Sie weitere Informationen zum neuen Namensrecht.
Norwegischer Mittelname
Der dem norwegischen Recht geläufige Mittelname ist dem deutschen Namensrecht nicht bekannt. Er entspricht weder dem deutschen Vornamen, noch dem deutschen Nachnamen. Auch im norwegischen Recht ist er ein eigenständiger Namensbestandteil, der weder dem Vor- noch dem Nachnamen gleichzusetzen ist.
Ein Mittelname wird im norwegischen Pass in die Vornamenszeile eingetragen. Im deutschen Passrecht gibt es hingegen keine Regelungen für die Eintragung von anderen Namensbestandteilen als Familienname, Geburtsname und Vornamen. Dies führt dazu, dass ein ab dem 1. Mai 2025 in Norwegen geborenes Kind, für das die Eltern einen Mittelnamen nach norwegischem Recht wählen, diesen zwar aus deutscher Sicht erwirbt, dieser aber nicht in den deutschen Reisepass übernommen werden kann. Gleiches gilt für das vor dem 01.05.2025 geborene, bisher namenlose Kind, für das ab 01.05.2025 der Name nach norwegischem Recht gilt.
Nachdem ein Mittelname nach norwegischem Recht bestimmt wurde, kann zwar eine Rechtswahl in deutsches Recht erklärt und im Anschluss eine Erklärung zur Angleichung eines unter ausländischem Recht erworbenen Namens an das deutsche Namensrecht erfolgen. Im Rahmen der Angleichungserklärung könnte der Mittelname zum weiteren Vornamen nach deutschem Recht bestimmt werden und im Anschluss in den deutschen Reisepass in die Zeile für die Vornamen eingetragen werden. Bitte bedenken Sie jedoch, dass einzelne Standesämter die Rechtslage anders einschätzen und die Eintragung eines Mittelnamens als weiteren Vornamen ablehnen könnten. In diesem Fall müssten Sie eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Bis zur Bestätigung der Wirksamkeit der Angleichung durch ein deutsches Standesamt (oder gerichtlichen Klärung) kann der deutsche Pass nur ohne den weiteren Vornamen ausgestellt werden. Außerdem ist eine Angleichungserklärung bindend und kann nicht widerrufen werden.
Wenn Sie die relativ aufwändige Rechtswahl und Namenserklärung gegenüber einem deutschen Standesamt vermeiden möchten, aber dennoch Wert auf Berücksichtigung des von Ihnen als Mittelname angedachten Namens wünschen, sollten Sie sich vor Bestimmung des Namens bei Skatteetaten überlegen, ob Sie diesen stattdessen als Familiennamen oder Teil eines Doppelnamens des Kindes wählen.
Verfahren zur Abgabe einer Namenserklärung
Wie bestimme ich den Nachnamen meines Kindes nach norwegischem Recht?
Zuständig für die Registrierung des Nachnamens nach norwegischem Recht ist die Steuerbehörde Skatteetaten, die das Bevölkerungsregister führt.
Bitte informieren Sie sich auf der Webseite von Skatteetaten über die Voraussetzungen und das Verfahren.
Wie gebe ich eine Rechtswahl- und Namenserklärung nach deutschem oder einem anderen Recht ab?
Eine Rechtswahl- und Namenserklärung nach deutschem oder einem anderen als dem norwegischen Recht muss gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Wenn Sie den Namen Ihres Kindes bestimmen oder ändern wollen, müssen Sie bei der Botschaft oder direkt beim zuständigen innerdeutschen Standesamt an Ihrem (letzten) Wohnort eine Rechtswahl- und Namenserklärung abgeben oder die Beurkundung der Auslandsgeburt im Geburtsregister beantragen. Die Botschaft leitet Ihren Antrag bzw. Ihre Namenserklärung an das für die abschließende Bearbeitung zuständige Standesamt weiter. Bitte beachten Sie, dass eine Namenserklärung erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt in Deutschland wirksam wird.
Auf der folgenden Seite finden Sie genaue Hinweise zum Verfahren für die Abgabe einer Namenserklärung oder alternativ Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister.