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Ehescheidung in Norwegen und Anerkennung der Scheidung in Deutschland
Termineintrag im Kalender für Scheidungstermin beim Rechtsanwalt, © Colorbox
Erforderlichkeit der Anerkennung
Eine Ehescheidung ist nach den Regelungen des Völkerrechts grundsätzlich nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland durch Scheidung aufgelöste Ehe weiterhin als bestehend.
Eine ausländische Ehescheidung wird erst nach der Anerkennung durch die zuständige deutsche Behörde für den deutschen Rechtsbereich wirksam (§ 107 FamFG).
Eine förmliche Anerkennung ist nur dann entbehrlich wenn,
- eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten (sog. Heimatstaatenentscheidung oder Eigenrechtsentscheidung). Eine Heimatstaatentscheidung liegt nicht vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit, insbesondere die deutsche Staatsangehörigkeit besaß oder
- die Ehescheidung in einem Mitgliedstaat der EU (außer Dänemark) nach dem 01.03.2001 (bzw. nach Beitritt des jeweiligen Mitgliedstaates) ergangen ist. Als Nachweis ist lediglich eine Bescheinigung des Scheidungsgerichts gemäß Artikel 39 der EU-Verordnung Nr. 2201/2003 vorzulegen. Diese Bescheinigung stellt das Gericht aus, das die Ehe geschieden hat.
http://ec.europa.eu/civiljustice/divorce/divorce_ec_de.htm
Anerkennungsverfahren und Zuständigkeit
Die Anerkennung erfolgt nur auf Antrag.
Antragsberechtigt ist:
- jeder der betroffenen Ehegatten
- jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten, Erben)
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr in Berlin beträgt mindestens 15,- Euro und höchstens 305,- Euro. Ihre Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts der ehemaligen Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung. Der Antrag ist bei der Landesjustizverwaltung bzw. bei dem Oberlandesgericht zu stellen, in dessen Bundesland bzw. in dessen Bezirk einer der geschiedenen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der geplanten Eheschließung.
In allen übrigen Fällen ist die
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Salzburger Straße 21-25
D-10825 Berlin
zuständig.
Der Antrag kann direkt an die zuständige Landesjustizverwaltung übersandt werden.
Unterlagen
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung mit Unterschrift des Antragstellers
Vollständige Ausfertigung (Original) oder beglaubigte Ablichtung der norwegischen Scheidungsentscheidung mit Rechtskraftvermerk (skillsmissebevilling)
- Ablichtung der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (z.B. Passkopien)
- Einkommensnachweis zur Berechnung der Verwaltungsgebühren
Fremdsprachige Dokumente müssen mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt werden, angefertigt durch einen staatlich anerkannten Übersetzer. Eine Unterschriftsbeglaubigung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und wird von der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung in Berlin auch nicht verlangt. Sollte im Einzelfall die Behörde eines anderen Bundeslands zuständig sein, erkundigen Sie sich bitte dort nach den Formalitäten.
Eine Übersicht der staatlich anerkannten Übersetzer finden Sie hier.
Weitergehende Informationen finden Sie im Internet bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.