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Erbausschlagung

Gesetz

Gesetz, © Colourbox

09.03.2023 - Artikel

Erbausschlagung

Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen - bei Aufenthalt des Erben außerhalb Deutschlands innerhalb von sechs Monaten - nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Gerichts oder durch öffentlich beglaubigte Erklärung (Unterschriftsbeglaubigung) abzugeben und muss dem Gericht innerhalb der oben genannten First zugehen.

Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht grundsätzlich auf seine Kinder über. Für die Kinder muss die Erbschaft dann ebenfalls ausgeschlagen werden. Dies muss bei minderjährigen Kindern durch den gesetzlichen Vertreter geschehen. Sind beide Elternteile gesetzliche Vertreter, muss die Ausschlagungserklärung von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Bitte beachten Sie, dass nach norwegischem Recht, das für in Norwegen wohnhafte Kinder unabhängig von deren Staatsangehörigkeit bei der gesetzlichen Vertretung maßgeblich ist, bei der Ausschlagung einer Erbschaft für Minderjährige durch sorgeberechtigte Eltern im Einzelfall die Zustimmung des Statsforvalteren (Staatsverwalters) erforderlich sein kann. Dies gilt bei der Ausschlagung von Erbschaften von nicht unerheblichem Wert. Wir empfehlen, dass Sie sich direkt bei der zuständigen Behörde informieren, ob in Ihrem Fall eine Zustimmung erforderlich ist und diese rechtzeitig und selbstständig einzuholen.

Wenn Sie die Erklärung nicht direkt beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland abgeben können, kann die erforderliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift auch durch die Botschaft Oslo oder einen Honorarkonsul erfolgen. Einen Termin in der Botschaft buchen Sie bitte in der Rubrik „Sonstige konsularische Angelegenheiten“. Für die Unterschriftsbeglaubigung müssen alle Ausschlagenden persönlich anwesend sein. Weitere Informationen zu Beglaubigungen (mitzubringende Unterlagen und Gebührenzahlung) finden Sie hier.

Alternativ können Sie die Beglaubigung bei einem Notarius Publicus vornehmen und das Dokument danach mit einer Apostille des Statsforvalteren versehen lassen. Ein durch einen norwegischen Notar beglaubigtes Dokument, das mit einer Apostille versehen ist, kann in Deutschland verwendet werden.

Eine Textvorlage für die Ausschlagungserklärung finden Sie hier. Bei der Vorlage handelt es sich um ein Muster, welches durch den oder die Ausschlagenden ggf. an die konkrete Situation angepasst werden muss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindliche Vorlage handelt. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen zur weiteren Beratung an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe oder direkt an das zuständige Nachlassgericht.

Die Ausschlagungserklärung müssen Sie nach erfolgter Beglaubigung an das zuständige Gericht in Deutschland senden. Die in korrekter Form erfolgte Ausschlagung wird erst mit fristgerechtem Zugang beim deutschen Nachlassgericht wirksam, nicht durch Beglaubigung Ihrer Unterschrift bei der Botschaft oder einem Honorarkonsul.

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