Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Norwegisch werden, deutsch bleiben

Reisepässe Norwegisch-Deutsch

Reisepässe Norwegisch-Deutsch, © Deutsche Botschaft Oslo; A. Dahl

26.06.2024 - Artikel

Seit 27.06.2024 können Einbürgerungen von Deutschen in Norwegen (und anderen Staaten) ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgen.

Seit 27.06.2024 kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Am 27.06.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) in Kraft getreten. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist es möglich, die norwegische (oder eine andere) Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erwerben, ohne dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfolge aus dem neuen Gesetz, die nicht gesondert beantragt werden muss.

Es ist nicht erforderlich, den geplanten oder erfolgten Erwerb der norwegischen Staatsangehörigkeit bei der Botschaft außerhalb eines Pass- oder Personalausweisverfahrens anzuzeigen. Bei den nächsten Pass- und Ausweisanträgen ist die erworbene norwegische Staatsangehörigkeit jedoch wahrheitsgemäß anzugeben und das Datum des Erwerbs der norwegischen Staatsangehörigkeit durch Vorlage des Einbürgerungsbescheids von UDI nachzuweisen. Nur auf diese Weise kann die Botschaft verifizieren, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit nach dem 26.06.2024 erfolgt ist und somit zu keinem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat.

Rechtslage bis 26.06.2024

Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 26.06.2024, ist der Verlust nur dann nicht eingetreten, wenn bei Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit (Ausnahme seit 28.08.2007: Staatsangehörigkeit eines EU-Staats oder der Schweiz) eine gültige Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, ausgestellt von der zuständigen deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde, vorlag (§ 25 Staatsangehörigkeitsgesetz a.F.). Für Deutsche im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt Köln die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Erwerb der norwegischen Staatsangehörigkeit ist das auf dem Bescheid von UDI genannte Datum, nicht der Tag der erstmaligen Beantragung eines norwegischen Reisepasses oder Ausweisdokuments. Sie müssen also an dem Tag, der auf dem Bescheid von UDI als Einbürgerungsdatum genannt ist, im Besitz einer gültigen Beibehaltungsgenehmigung gewesen sein.

Bei Pass- und Personalausweisanträgen ist in diesen Fällen neben dem UDI-Bescheid mit dem Einbürgerungsdatum die an diesem Tag gültig gewesene Beibehaltungsgenehmigung vorzulegen.

Für deutsche Minderjährige, die eine ausländische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben, galten in bestimmten Fällen Ausnahmen vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall zur Beratung über das Kontaktformular an die Botschaft. In Zweifelsfällen muss ein Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beim Bundesverwaltungsamt betrieben werden.

Für in Norwegen lebende Deutsche konnten Beibehaltungsgenehmigungen erst seit dem 01.01.2020 ausgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt gab es in Norwegen eine Gesetzesänderung, die seitdem Einbürgerungen von Ausländern unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erlaubt. Vor diesem Zeitpunkt verlangten norwegische Behörden regelmäßig die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit für eine Einbürgerung als Norwegerin oder Norweger. Somit gab es bis 31.12.2019 keine Grundlage für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen.

Keine Rückwirkung des neuen Gesetzes

Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz gilt nicht rückwirkend für Altfälle. Ein vor dem 27.06.2024 erfolgter automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wurde durch Inkrafttreten des Gesetzes also nicht rückgängig gemacht. Auch kann eine Beibehaltungsgenehmigung nicht nachträglich und rückwirkend beantragt werden.

Haftungsausschluss:
Die Angaben dieses Artikels beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Weitere Informationen zur Staatsangehörigkeit

Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit

Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht

nach oben