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Namensführung eines Kindes
Geburtsanzeige, © colourbox
Einleitung
Der folgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick geben, welchen Familiennamen Ihr Kind im deutschen Rechtsbereich derzeit führt und ob es Möglichkeiten gibt, diesen Namen zu ändern.
Grundsätzlich gilt, dass auf die Namensführung eines Kindes, welches (unter anderem) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, automatisch deutsches Namensrecht Anwendung findet.
Dies kann bei Kindern mit zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten oder Kindern, die im Ausland leben, dazu führen, dass das Kind aus Sicht der jeweils beteiligten Rechtsordnungen unterschiedliche Namen führt. Diese sogenannte „hinkende Namensführung“ ist rechtlich unproblematisch, aber häufig unpraktisch und von den Eltern nicht gewünscht.
Mit einer Namenserklärung oder einer Rechtswahl kann in manchen Fällen eine Angleichung erreicht werden. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.
Welchen Namen führt mein Kind nach deutschem Recht?
Im deutschen Recht hängt die Namensführung eines Kindes davon ab, ob seine Eltern im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder nicht und wer das Sorgerecht im Zeitpunkt der Geburt hatte.
tragen im Zeitpunkt der Geburt nach deutschem Namensrecht grundsätzlich entweder
- den gemeinsamen Ehenamen der Eltern (nach deutschem Recht) oder
- noch gar keinen Namen (wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen).
tragen im Zeitpunkt der Geburt grundsätzlich entweder
- noch gar keinen Namen (bei gemeinsamer elterlicher Sorge zum Zeitpunkt der Geburt) oder
- den Namen der Mutter (bei alleiniger elterlicher Sorge der Mutter).
Hinweis: Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt deutsche Staatsangehörige und allein sorgeberechtigt, unterliegt das Kind bei Geburt deutschem Namensrecht und es erhält automatisch ihren Namen. Nach Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem Kindesvater kann der Name auf Wunsch neu bestimmt werden.
Ist nur der Vater deutsch und wird die Vaterschaftsanerkennung erst nach der Geburt des Kindes wirksam, wirkt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zurück auf den Zeitpunkt der Geburt. Das gemeinsame Sorgerecht wird jedoch erst mit dem Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung, also nach der Geburt, begründet. Dies bedeutet, dass auch in diesen Fällen die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt alleine sorgeberechtigt war und das deutsche Kind ihren Namen als Geburtsnamen erhält.
Trägt das Kind gemäß dieser Vorgaben noch keinen Familiennamen oder soll das Kind den Namen des anderen Elternteils führen, kann ein deutscher Reisepass erst nach wirksamer Abgabe einer Namenserklärung ausgestellt werden.
Bevor das Kind nicht-verheirateter Eltern den Namen des Vaters erhalten kann, muss dessen Vaterschaft im rechtlichen Sinne festgestellt sein. Dies geschieht in Norwegen durch die Vaterschaftsanerkennung „Erklæring om farskap“.
Achtung: in gewissen Fallkonstellationen kann es erforderlich sein, dass die Mutter des Kindes der Anerkennungserklärung des Vaters nachweislich zustimmen muss. Lesen Sie bitte unter Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter, in welchen Fällen eine Zustimmungserklärung der Mutter nachgeholt werden muss.
Welchen Namen kann mein Kind erhalten?
Welche Familiennamen sind nach deutschem Recht möglich?
Im deutschen Recht kann nur der zum Zeitpunkt der Namenserklärung geführte Name eines Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden. Ein aus den derzeit geführten Namen der beiden Elternteile zusammengesetzter Doppelname kann nicht gewählt werden.
Kann eine andere Rechtsordnung für die Namensführung gewählt werden?
Bei Kindern aus gemischt-nationalen Beziehungen kann der bzw. können die Sorgeberechtigte(n) bestimmen, dass das Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, erhalten soll. Dies geschieht durch eine Rechtswahl- und Namenserklärung. Durch die Wahl ausländischen Rechts kann auch ein deutsches Kind im Einzelfall einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften nicht vorgesehen ist (z.B. einen Doppelnamen).
Wichtig: Norwegisches Recht sowie einige andere Rechtsordnungen (z.B. englisches oder dänisches Recht), die sog. Phantasienamen, d.h. Namen ohne familiären Bezug, erlauben, können aktuell nicht gewählt werden, selbst wenn im konkreten Fall gar kein Phantasiename gewünscht ist. Dies beruht auf zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs. Eine Rechtswahl ist bei deutsch-norwegischen Eltern also keine Option; die Namensführung ihrer Kinder kann nicht norwegischem Recht unterstellt werden. Eine Rechtswahl kommt nur bei Vorliegen weiterer Staatsangehörigkeiten der Eltern in Betracht.
Bei einer Rechtswahl in ein fremdes Recht ist nachzuweisen, welchen Namen das Kind dort führt (z.B. durch Eintragung im Ausweis oder Geburtsurkunde aus diesem Staat). Die Rechtswahl entfaltet keine Bindungswirkung für Geschwisterkinder, müsste also bei weiteren Kindern jeweils auch für diese abgegeben werden.
Haben beide Eltern nur die deutsche Staatsangehörigkeit, kann keine andere Rechtsordnung (z.B. die des Aufenthaltsstaates) gewählt werden. Für das Kind kommt nur deutsches Namensrecht zur Anwendung.
Norwegischer Mittelname
Der dem norwegischen Recht geläufige Mittelname ist dem deutschen Namensrecht nicht bekannt. Er entspricht weder dem deutschen Vornamen, noch dem deutschen Nachnamen. Auch im norwegischen Recht ist er ein eigenständiger Namensbestandteil, der weder dem Vor- noch dem Nachnamen gleichzusetzen ist. Dementsprechend kann er im Rahmen des deutschen Rechts nicht als Nachname gewählt werden.
Ein Mittelname wird im norwegischen Pass in die Vornamenszeile eingetragen. Bei Erstbeantragung eines deutschen Passes oder Personalausweises für ein in Norwegen geborenes Kind ist die Eintragung eines Mittelnamens als weiterer Vorname nach derzeitiger Rechtslage möglich, solange die Geburt noch nicht in Deutschland nachbeurkundet wurde. Rechtssicherheit, dass der Mittelname auch künftig in ein deutsches Ausweisdokument als Vorname eingetragen werden kann, besteht jedoch nur nach Beurkundung als weiterer Vorname in einem deutschen Geburtenregister. Der Antrag hierfür kann über die Botschaft gestellt werden und wird dann zur weiteren Bearbeitung an das für Sie zuständige Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland weitergeleitet. Bitte bedenken Sie, dass einzelne Standesämter die Rechtslage anders einschätzen und die Eintragung eines Mittelnamens als weiteren Vornamen ablehnen. In diesem Fall kann auch der deutsche Pass nur noch ohne den weiteren Vornamen ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass ein norwegischer Mittelname, der in deutschen Pässen und Geburtenregistern als Vorname geführt wird, nicht einfach wieder durch Erklärung abgelegt oder ausgetauscht werden kann. Er kann im Einzelfall nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung geändert werden. Das bedeutet in der Praxis, dass Ihr Kind seinen als Vorname geführten „Mittelnamen“ in Zukunft nur schwer wird ändern können.
Verfahren zur Abgabe einer Namenserklärung
Wie bestimme oder ändere ich den Nachnamen meines Kindes für den deutschen Rechtsbereich?
Wenn Sie den Nachnamen Ihres Kindes für den deutschen Rechtsbereich bestimmen oder ändern möchten, müssen Sie bei der Botschaft eine Namenserklärung abgeben oder die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister beantragen.
Bevor Sie einen Termin für die Beantragung eines deutschen Passes für Ihr Kind buchen, lesen und beachten Sie bitte unbedingt unsere Hinweise zum Verfahren für Namenserklärungen (u.a. notwendige Unterlagen, Terminvereinbarung).
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