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Erteilung einer Ausfuhrbescheinigung zur Erstattung der Mehrwertsteuer

Foto eines Stempels

Foto eines Stempels, © colourbox

12.09.2023 - Artikel

Generell gilt die Befreiung von der Mehrwertsteuer nur für den Verkäufer. Allerdings kann dieser dem Käufer einen Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer gewähren, sofern die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen:

  • Ihr ständiger Wohnsitz liegt nachweislich nicht in Deutschland oder einem anderen EU-Land
  • Die Gegenstände wurden für die private Verwendung durch den Käufer in einem EU-Land gekauft
  • Zwischen dem Kauf der Gegenstände und Ihrer Ausreise aus der EU liegen höchstens 3 Monate
  • Sie haben die Gegenstände in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus der EU ausgeführt
  • Sie haben die Ausfuhr der Gegenstände bei Ihrer Ausreise aus der EU von der zuständigen Grenzzollstelle bestätigen lassen

Verfahren

Bitte informieren Sie den Verkäufer bereits beim Kauf der Gegenstände darüber, dass Sie die Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer beantragen werden, und lassen Sie von diesem ein Antragsformular ausfüllen. Antragsformulare finden Sie unten im „Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr“. Viele Geschäfte in Deutschland arbeiten mit Service-Unternehmen für die Mehrwertsteuererstattung zusammen und haben im Geschäft Antragsformulare vorrätig.

Beim Verlassen der EU lassen Sie sich von der Zollstelle (Customs) an der EU-Außengrenze bei der Ausreise eine Bestätigung für die Ausfuhr der von Ihnen gekauften Gegenstände geben. Diese Bestätigung erfolgt kostenfrei. Folgendes müssen Sie der Zollstelle dabei vorlegen:

  1. Ihren Reisepass oder ein anderes gültiges Grenzübertrittsdokument
  2. Das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit der Rechnung für die von Ihnen gekauften Gegenstände
  3. Die von Ihnen gekauften Gegenstände

Das von der Grenzzollstelle abgestempelte Antragsformular senden Sie anschließend zurück an das Geschäft, in welchem Sie die jeweiligen Gegenstände gekauft haben.

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Botschaft die Ausfuhr der von Ihnen in Deutschland gekauften Gegenstände bescheinigen. Hierzu müssen Sie belegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstattung der Mehrwertsteuer vorliegen, und dass das Einholen der Ausfuhrbescheinigung beim Verlassen der EU bei der zuständigen Zollstelle an der EU-Außengrenze nachweislich nicht möglich war. Die Ausfuhrbescheinigung dient nicht dazu, die norwegischen Steuergesetze zu umgehen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Botschaft für die Erteilung der Ausfuhrbescheinigung Gebühren in Höhe von € 34,07,- (Gegenwert in NOK zum jeweils gültigen Wechselkurs) pro Bescheinigung erhebt.

Für die ausnahmsweise Bestätigung der Ausfuhr durch die Botschaft müssen Sie folgendes vorlegen:

  • Ihren gültigen Reisepass
  • Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular je Geschäft inklusive Originalrechnungen
  • Sämtliche auf den Rechnungen aufgeführten Gegenstände in Originalverpackung
  • Wohnsitznachweis in Norwegen durch bostedsattest ausgestellt von Skatteetaten, nicht älter als 3 Monate
  • Für deutsche Staatsangehörige: Abmeldung aus Deutschland, sofern kein norwegischer Wohnsitz im Pass eingetragen ist, nicht älter als 3 Monate
  • Schriftliche Begründung und Nachweise, warum die Ausfuhrbescheinigung nicht bei der Zollstelle bei der Ausreise aus der EU eingeholt werden konnte
  • Belege zur Dokumentation Ihres Reiseweges
  • Bei einem Warenwert von über 6000 NOK (Gegenwert in EUR zum jeweils gültigen Wechselkurs) behalten wir uns vor, eine Einfuhrbescheinigung der norwegischen Zollstelle zu verlangen
  • Die o.a. Gebühren, zahlbar per Kreditkarte (Visa oder Mastercard)

Für die Einholung der Ausfuhrbescheinigung in der Botschaft benötigen Sie einen Termin. Bitte buchen Sie ihn unter „sonstige konsularische Angelegenheiten“.

Hier geht es zur Terminbuchung.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Ausfuhrbescheinigung durch die Botschaft nicht erteilt werden kann, wenn sich die Botschaft nicht davon überzeugen kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausfuhrbescheinigung vorliegen. In diesem Fall muss die Botschaft die Erteilung der Ausfuhrbescheinigung ablehnen. Verbindliche Auskünfte, ob die von Ihnen in der Botschaft vorgelegten Dokumente für die Erteilung der Ausfuhrbescheinigung ausreichend sind, können vorab am Telefon nicht gegeben werden.

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Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretungen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.

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