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Namensführung in und nach der Ehe
Eheschließung, © picture alliance / ZB
Einleitung
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Eheschließung oder Auflösung der Ehe. Aus diesem Grund ist eine Namenserklärung erforderlich, wenn Sie nach der Eheschließung oder Scheidung einen anderen Namen im deutschen Pass führen wollen.
Grundsätzlich gilt, dass auf die Namensführung einer Person, die (unter anderem) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, automatisch deutsches Namensrecht Anwendung findet.
Dies kann bei Personen mit zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten oder mit Wohnsitz im Ausland dazu führen, dass sich aus Sicht der jeweils beteiligten Rechtsordnungen unterschiedliche Namensführungen ergeben. Diese sogenannte „hinkende Namensführung“ ist rechtlich unproblematisch, aber häufig unpraktisch und von den Betroffenen nicht gewünscht.
Mit einer Namenserklärung oder einer Rechtswahl kann in manchen Fällen eine Angleichung erreicht werden. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.
Namensänderung nach Eheschließung
Ist noch eine Namenserklärung erforderlich, damit meine Namensänderung nach Eheschließung auch in den deutschen Pass eingetragen werden kann?
Wenn Sie in Deutschland geheiratet haben und bei oder nach der Eheschließung beim Standesamt einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, dann kann ein Pass auf den Ehenamen ausgestellt werden. In diesem Fall legen Sie bitte eine deutsche Eheurkunde vor, aus der sich die Führung des Ehenamens ergibt.
Bei Eheschließung im Ausland ändert sich für den deutschen Ehepartner im Regelfall der Familienname nicht. Es bleibt zunächst beim bisher geführten Familiennamen. Es besteht aber die Möglichkeit zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt eine Namenserklärung für einen Ehenamen nachzuholen. Verpflichtend ist dies jedoch nicht.
Eintragungen in einer ausländischen Personenstands- oder sonstigen Urkunde (z.B. in Ihrer norwegischen Heiratsurkunde oder dem Auszug aus dem Bevölkerungsregister) sind für den deutschen Rechtsbereich unerheblich und bewirken keine Änderung des Familiennamens aus deutscher Sicht.
Welche Möglichkeiten zur Namensführung nach der Eheschließung gibt es bei der Abgabe einer Namenserklärung?
Für die Änderung Ihres Familiennamens nach Eheschließung können Sie mit Ihrem Ehepartner einen Ehenamen nach deutschem Recht wählen. Haben Sie oder Ihr Ehepartner (auch) die Staatangehörigkeit eines anderen Landes, kann auch das Namensrecht dieses Landes gewählt werden, sofern dieses Recht eine zivilrechtliche Namenswahl aufgrund von Eheschließung kennt.
Sind beide Ehepartner nur deutsche Staatsangehörige, kann sich die Namensführung nur nach deutschem Recht richten.
Wahlmöglichkeiten nach deutschem Recht
Bei einer Namenserklärung nach deutschem Recht können Sie entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeitpunkt der Namenserklärung geführten Namen eines der beiden Ehepartner zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburts- oder aktuell geführten Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzufügen oder voranstellen (mit Bindestrich).
Hinweis: Die Frage, ob ein gemeinsamer Ehename besteht, ist insbesondere auch relevant, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Das Kind erhält nach deutschem Recht automatisch den Ehenamen der Eltern (ohne Begleitname), ohne dass eine zusätzliche Namenserklärung notwendig ist. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Internetseite zum Thema Kindesname.
Keine Wahlmöglichkeit des norwegischen Rechts
Das norwegische Recht kennt nur die (behördliche) öffentlich-rechtliche Namensänderung, nicht jedoch die zivilrechtliche Namenswahl aufgrund einer Eheschließung. Daher kann z.B. bei deutsch-norwegischen Ehen das norwegische Recht zur Bildung eines gemeinsamen Ehenamens nicht gewählt werden. Es stehen nur die oben aufgeführten Möglichkeiten des deutschen Ehenamensrecht zur Verfügung.
Wahlmöglichkeiten nach dem Recht eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigkeit ein Ehepartner (auch) besitzt
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner eine andere als die deutsche oder norwegische Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie eventuell die Vorschriften dieses Namensrechts wählen. Dadurch kann z.B. ein Doppelname ohne Bindestrich möglich sein, wenn das ausländische Recht dies erlaubt.
Der norwegische Mittelname
Welche Möglichkeiten gibt es bezüglich des norwegischen Mittelnamens?
Den in Norwegen gebräuchlichen Mittelnamen gibt es im deutschen Namensrecht nicht. Auch in Norwegen gilt der Mittelname nicht als Familienname, sondern als eigener Namensbestandteil, der unabhängig vom Vor- und Familiennamen geführt werden kann. Da der Mittelname kein Familienname ist, kann er für den deutschen Rechtsbereich nicht als Ehename gewählt werden. Nur wenn der norwegische Ehepartner den bisherigen Mittelnamen nach norwegischem Recht als Familiennamen annimmt, ist eine Wahl zum Ehenamen möglich.
Namensänderung nach Auflösung der Ehe / Scheidung
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Ehescheidung oder den Tod des Ehepartners.
Ist eine Namensänderung gewünscht, so muss hierfür eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben werden. Es ist möglich, den Geburtsnamen oder den Namen anzunehmen, der vor der Eheschließung geführt wurde (z. B. einen Ehenamen aus einer vorherigen Ehe). Bitte beachten Sie, dass eine in Norwegen erfolgte Scheidung zuerst in Deutschland anerkannt werden muss, bevor die Namenserklärung abgegeben werden kann. Dies gilt auch für Scheidungen aus den meisten anderen Staaten. Mehr Informationen zur Anerkennung einer Scheidung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die evtl. von einer norwegischen Behörde vorgenommene öffentlich-rechtliche Namensänderung für den deutschen Rechtsbereich nicht wirksam ist.
Abgabe einer Namenserklärung
Wie und wo gebe ich eine Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich ab?
Wenn Sie Ihren Nachnamen für den deutschen Rechtsbereich ändern möchten, müssen Sie eine Namenserklärung bei der Botschaft oder einem unserer Honorarkonsuln abgeben, die an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet und dort abschließend rechtlich geprüft wird.
Erklärungen zur Namensführung in der Ehe können nur von beiden Ehepartnern gemeinsam und wegen der erforderlichen Unterschriftsbeglaubigung nur bei persönlicher Anwesenheit abgegeben werden.
Grundsätzlich gibt es keine Frist für die Abgabe einer Namenserklärung nach Eheschließung. Solange die Ehe besteht, kann diese Erklärung jederzeit abgegeben werden und ist dann unwiderruflich. Auch nach Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod) besteht keine Frist für die Abgabe einer Namenserklärung.
Bevor Sie einen Termin für die Beantragung eines deutschen Passes buchen, lesen und beachten Sie bitte unbedingt unsere Hinweise zum Verfahren für Namenserklärungen (u.a. notwendige Unterlagen, Terminvereinbarung).
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