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Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht
Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net
Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit
Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist im Grundgesetz (GG) und im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Seit dem 1. Januar 2000 ist das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft, welches das bis dahin geltende „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) vom 1. Januar 1914 grundlegend erneuert hat. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat zuvor und seitdem zahlreiche Änderungen erfahren.
Mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz hat es erhebliche Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gegeben. Neben dem zuvor ausschließlich geltenden Abstammungsprinzip (ius sanguinis) wurde das Geburtsortsprinzip (ius soli) eingeführt, nach dem auch in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. Zeitgleich wurde der sogenannte Generationenschnitt eingeführt. Im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern erwerben hiernach unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Geburt in Norwegen als Kind eines deutschen Elternteils
Nach aktueller Rechtslage erwirbt ein Kind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt, wenn mindestens ein Elternteil bei Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist nur der Vater deutsch, muss bei nicht verheirateten Eltern die rechtliche Vaterschaft entweder wirksam anerkannt oder ein gerichtliches Feststellungsverfahren eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet. Für in Norwegen geborene und hier wohnhafte Kinder wird eine nach norwegischem Recht wirksam vorgenommene Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich anerkannt. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung gesondert erklären muss.
Wenn das Kind bei Geburt automatisch eine weitere Staatsangehörigkeit erhält (z.B. weil ein Elternteil die norwegische oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt), hat dies keine Auswirkung auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Eine wichtige Ausnahme vom Geburtserwerb gilt für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden. Diese Kinder erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit – der sogenannte Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG). Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird (§ 36 Personenstandsgesetz). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht.
Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandaufenthaltes, und unabhängig davon, ob sie zwischenzeitlich im Inland gelebt haben.
Für Personen mit einem deutschen Elternteil, deren Geburt längere Zeit zurückliegt, können andere Vorschriften gelten. So erwirbt zum Beispiel das Kind einer verheirateten deutschen Mutter erst seit 01.01.1975 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung. Kinder eines nicht verheirateten deutschen Vaters erwerben erst seit 01.07.1993 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wenn die Vaterschaft feststeht. Von diesen älteren Regelungen betroffene Abkömmlinge eines oder einer Deutschen können einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.
Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Bitte beachten Sie, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Staatsangehörigkeitsbehörden sind. Verbindliche Feststellungen und Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten trifft bei Wohnsitz im Ausland ausschließlich das Bundesverwaltungsamt Köln als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
Die Botschaft steht Ihnen für Beratungen gerne zur Verfügung und nimmt Ihre Anträge in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsamt entgegen.
Einbürgerung in Norwegen ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Lesen Sie hierzu bitte unseren Beitrag „Norwegisch werden, deutsch bleiben“.
Haftungsausschluss
Die Angaben dieses Artikels beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Weitere Informationen
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