Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Führungszeugnis aus Deutschland

Jemand zeigt mit dem Finger auf ein erweitertes Führungszeugnis

Führungszeugnis, © Stephan Jansen/dpa

12.05.2023 - Artikel

Örtliche Zuständigkeit

Führungszeugnisse werden ausschließlich vom Bundesamt für Justiz - Dienststelle Bundeszentralregister - ausgestellt. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesjustizamtes.


Form des Antrages

Personen, die im Ausland wohnen, können den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) stellen. Der Antrag kann entweder persönlich oder per Post (nicht per Telefax oder E-Mail) gestellt werden.

Das Führungszeugnis kann auch über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Hierfür benötigen Sie den neuen elektronischen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät. Informationen zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion finden sie hier.

Für die schriftliche Beantragung finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz ein deutsches oder ein englisches Antragsformular.

Antragsteller können sich nicht - auch nicht durch einen Rechtsanwalt - vertreten lassen. Die Personendaten des Antragstellers müssen vollständig und wahrheitsgemäß im Antragsformular aufgeführt sein. Der Antragsteller muss das Antragsformular persönlich unterschreiben.

Die Identität des Antragstellers muss auf dem amtlichen Formular bestätigt werden. Eine solche amtliche Bestätigung kann durch die Botschaft (Gebühr: per Kreditkarte (Mastercard oder Visa), einen deutschen Honorarkonsul, die norwegische Polizei oder durch den Notarius Publicus erteilt werden. Wenn Sie eine Bestätigung durch die Botschaft wünschen, können Sie hierfür dienstags und donnerstags jeweils zwischen 10.00 und 11.00 Uhr bei der Botschaft ohne Terminvereinbarung vorsprechen.


Gebühren

Die Gebühr für die Ausstellung des Führungszeugnisses beträgt beim Bundesamt für Justiz 13,00 Euro. Sie ist unabhängig von den Kosten für die amtliche Beglaubigung durch den Antragsteller direkt an das Bundesamt für Justiz zu überweisen.

Bitte zahlen Sie die Gebühr für das Führungszeugnis im Voraus auf das Konto Nr. 380 01005 bei der Deutschen Bundesbank Filiale Bonn, BLZ 380 00 00, Zahlungsempfänger: Bundesamt für Justiz unter Angabe des Aktenzeichens oder des Vor- und Nachnamens des Antragstellers, ein.

Das Führungszeugnis wird erst nach Eingang der Gebühr oder Vorlage eines Zahlungsnachweises durch das Bundesamt für Justiz erteilt (§ 7 Abs. 2 JVKostO).

Weitere Hinweise zum Verfahren

Das Führungszeugnis kann nur dem Antragsteller persönlich an seine Privatanschrift übersandt werden; diese Anschrift ist daher auf dem Antragsformular anzugeben. Auf Antrag kann das Führungszeugnis auch einer deutschen Behörde übersandt werden, wenn das Führungszeugnis von dieser Behörde benötigt wird. In diesem Fall ist die Anschrift der Behörde sowie der Verwendungszweck und/oder das Aktenzeichen des Empfängers anzugeben.

Die Bezeichnungen der Daten zur Person sind in deutscher, englischer und französischer Sprache auf dem Führungszeugnis abgedruckt. Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung, wird auch diese Information in den drei Sprachen aufgeführt. Darüber hinaus ist auf dem Führungszeugnis ein Abdruck weiterer fremdsprachlicher Informationen nicht möglich.

Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).

Für Antragsteller unter 14 Jahren kann kein polizeiliches Führungszeugnis ausgestellt werden.

Die Botschaft ist bei der Ausstellung des Führungszeugnisses nicht beteiligt. Sie kann daher keine Auskünfte zum Sachstand Ihres Antrages geben.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website des Bundesjustizamtes. Falls Sie für die Zeit Ihres Aufenthaltes in Norwegen ein norwegisches Führungszeugnis benötigen, wenden Sie sich bitte an die norwegische Polizei.

Verwandte Inhalte

nach oben