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Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter

Vaterschaftsanerkennug

Vaterschaftsanerkennug, © colourbox

15.09.2022 - Artikel

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, gilt der Vater sowohl nach norwegischem als auch nach deutschem Recht erst nach Abgabe einer Vaterschaftsanerkennung rechtlich als Vater des Kindes.

Allgemeines

Wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht mit der Mutter verheiratet ist, muss er die Vaterschaft anerkennen, um Vater des Kindes im rechtlichen Sinne zu werden. Wenn das Kind in Norwegen geboren wurde, kann die Vaterschaftsanerkennung vor der zuständigen norwegischen Stelle erklärt werden.

Grundsätzlich gilt diese Anerkennungserklärung des Vaters in Norwegen auch für den deutschen Rechtsbereich. In einigen Fallkonstellationen allerdings ist zusätzlich die Zustimmung der Mutter notwendig, damit auch für den deutschen Rechtsbereich ein rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen Vater und Kind entsteht.

Warum eine Zustimmung der Mutter?

Im deutschen Recht ist eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nur möglich, wenn die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmt (§§ 1594 ff BGB). Auch in anderen Staaten, z.B. Italien oder Russland, muss die Mutter ihre Zustimmung erklären.

Es gibt allerdings auch Staaten, deren Rechtssysteme eine solche Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung nicht vorsehen. Hierzu gehören z.B. Frankreich, Österreich und die Schweiz.

In Norwegen ist eine förmliche Zustimmungserklärung der Mutter nicht erforderlich, wenn der Vater in der Geburtsanzeige des Krankenhauses oder der Hebamme benannt ist.

Welches Recht bei Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit nun zur Anwendung kommt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Gemäß Art. 23 EGBGB ist deutsches Recht dann berufen, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies ist fast immer dann der Fall, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt Deutsche war. Bringt also eine ledige deutsche Mutter in Norwegen ein Kind zur Welt und soll die in Norwegen abgegebene Vaterschaftsanerkennungserklärung auch in Deutschland wirksam sein, muss die Mutter der Vaterschafts­anerkennung zustimmen. Ist die Mutter hingegen Norwegerin, ist keine zusätzliche Erklärung von ihr erforderlich. Bei anderen Staatsangehörigkeiten muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Heimatrecht des Kindes eine Zustimmung der Mutter zur norwegischen Vaterschaftsanerkennung vorsieht.

Wie kann ich in Norwegen die Vaterschaft anerkennen?

Bis zum 31.12.2021 konnte die Vaterschaft nur schriftlich anerkannt werden. Seit 01.01.2022 steht zusätzlich ein digitales Anerkennungsverfahren auf einem Online-Portal der norwegischen Arbeits- und Sozialbehörde (NAV) zur Verfügung.

Schriftliche Anerkennung:

Der Vater kann vor, nach oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt die Vaterschaft schriftlich anerkennen. Zur Entgegennahme der Erklärung befugt sind die Steuerbehörde, NAV, Richter sowie mit bestimmten Einschränkungen behandelnde Ärzte und Hebammen der Mutter. Häufig unterzeichnet der Vater die Erklärung im Krankenhaus anlässlich der Geburt. Auf dem Formular „Erklæring om farskap“, das auch in englischer Sprache verfügbar ist, ist ein Feld für die Zustimmung der Mutter vorgesehen. Ihre Unterschrift ist für das Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung nach norwegischem Recht aber nicht zwingend, wenn der anerkennende Vater in der Geburtsanzeige des Krankenhauses oder der Hebamme als Vater des Kindes benannt wird. Mütter, die nicht ausschließlich die norwegische Staatsangehörigkeit besitzen, sollten darauf bestehen, das Formular mit zu unterzeichnen. Diese Unterschrift der Mutter kann als Zustimmungserklärung gewertet werden; eine separate Zustimmungserklärung der Mutter ist dann auch für Kinder deutscher und anderer, nicht norwegischer Mütter nicht erforderlich.

Digitale Anerkennung

Das seit 01.01.2022 mögliche digitale Anerkennungsverfahren kann von allen Eltern, die im norwegischen Bevölkerungsregister eingetragen und volljährig sind, genutzt werden. Über das zugangsgeschützte Online-Portal der Arbeits- und Sozialbehörde (NAV) benennt die Mutter einen Mann als Vater und stimmt dessen Vaterschaftsanerkennungserklärung vorab zu. Danach kann der benannte Mann die Vaterschaft ebenfalls über das Online-Portal anerkennen. Beide Elternteile unterzeichnen digital. Die Vaterschaftsanerkennung kann bereits ab der 22. Schwangerschaftswoche oder erst nach der Geburt des Kindes erfolgen. Die digitale Anerkennung kann auch in englischer Sprache abgegeben werden.

Beide Formen der Vaterschaftsanerkennungen werden von der norwegischen Steuerbehörde (Skatteetaten), die das Bevölkerungsregister führt, registriert und eingetragen. Die Behörde stellt auf Antrag beglaubigte Kopien (rett kopi bekreftes) der Anerkennungserklärung aus. Diese benötigen Sie z.B. für eine Namenserklärung für das deutsche Standesamt. Zuständig für die Ausstellung ist Skatt nord in Hammerfest. Kontaktieren Sie die zuständige Stelle aktiv über das Kontaktformular oder die Chat-Funktion hier.

Zustimmungserklärung der Mutter

Hat die Mutter der Vaterschaftsanerkennung im schriftlichen Verfahren nicht zugestimmt, obwohl dies für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung im deutschen Rechtsbereich erforderlich wäre, kann ihre Zustimmungserklärung nachgeholt werden. Es ist nicht möglich, die bei Skatteetaten archivierte Anerkennungserklärung (Erklæring om farskap) nachträglich zu ergänzen. Stattdessen muss die Zustimmung der Mutter nach deutschen Formvorschriften beurkundet oder nach Ortsrecht bei einem norwegischen Notarius Publicus (Tingretten) beglaubigt werden. Ein Honorarkonsul kann in dieser Sache nicht für Sie tätig werden.

Da die Zustimmungserklärung bestimmten formalen und inhaltlichen Ansprüchen genügen muss, bereitet die Botschaft die Erklärung für Sie vor. Bitte teilen Sie uns mit, ob die Mutter des Kindes die Zustimmungserklärung persönlich in der Botschaft oder bei einem norwegischen Notarius Publicus (Tingretten) abgeben möchte.

Unterlagen

Um die Zustimmungserklärung für Sie vorzubereiten, übersenden Sie uns bitte Kopien folgender Dokumente:

  • Mehrsprachige Geburtsurkunde des Kindes
  • Gültige Reisepässe beider Elternteile des Kindes
  • Norwegische Vaterschaftsanerkennung (Erklæring om farskap) ausgestellt vom Skatt nord in Hammerfest
  • Von beiden Elternteilen: „Utskrift av opplysninger registrert i det sentrale Folkeregisteret“ (Bescheinigung von Folkeregisteret auf dem die Staatsangehörigkeit registriert ist.)
    Anleitung zur Bestellung der Utskrift
  • Für den Fall, dass das Kind bereits einen Reisepass besitzt, benötigt die Botschaft ebenfalls eine Kopie dieses Dokuments

Die Bearbeitungszeit für die Vorbereitung der Zustimmungserklärung kann einige Wochen betragen. Wir setzen uns nach Abschluss der Vorbereitung mit Ihnen in Verbindung.

Gebühr

Für die Vorbereitung der Zustimmungserklärung zur Unterschrift bei einem Notarius Publicus wird eine Gebühr von 56,98 Euro fällig. Dort fallen ggf. weitere Gebühren für die Beglaubigung an.

Erfolgt die Beurkundung der Zustimmungserklärung in der Botschaft, sind 87,63 Euro zu entrichten.

Waren Sie früher verheiratet?

Ist die Mutter des Kindes deutsche Staatsangehörige? Hat sie sich vor Geburt des Kindes scheiden lassen? Dann sollten Sie die folgenden Informationen beachten.

Nach deutschem Recht gilt der Ehemann der Mutter als der Vater des Kindes, solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist. Scheidungen, die in Deutschland oder einem EU-Staat (mit Ausnahme von Dänemark) in Verfahren ab dem 1.3.2001 (bzw. nach Beitritt des jeweiligen Mitgliedstaates) ergangen sind, werden ohne ein besonderes Verfahren anerkannt. Scheidungsurteile aus Drittstaaten müssten zunächst gemäß § 107 FamFG in Deutschland anerkannt werden.

Downloads

Die Unterschrift der Mutter auf der norwegischen Vaterschaftserklärung zählt für den deutschen Rechtsbereich als Zustimmung der Mutter (für die norwegischen Behörden ist diese Unterschrift optional).

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