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Familienangelegenheiten, Namensführung
Wenn Sie schon einen deutschen Pass besitzen und einen neuen Pass auf den gleichen Namen beantragen möchten, ist im Normalfall keine Namenserklärung erforderlich.
In allen anderen Fällen informieren Sie sich bitte in unseren Beiträgen „Namensführung eines Kindes“ oder „Namensführung in und nach der Ehe“ über die deutschen Vorschriften zum Namensrecht. Insbesondere bei der erstmaligen Beantragung eines deutschen Reise- oder Kinderreisepasses ergibt sich in sehr vielen Fällen die Notwendigkeit der Abgabe einer Namenserklärung. Gleiches gilt, wenn Sie in Folge einer Eheschließung oder Ehescheidung einen anderen Namen als bisher im Pass führen möchten. Nach norwegischem Recht bestimmte oder geänderte Namen sind nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die auf norwegischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist. Eine in Norwegen durchgeführte Namensänderung hat keine Auswirkungen auf Ihren nach deutschem Recht geführten Namen. Sie müssen also eine Namenserklärung abgeben, wenn Sie Ihren „norwegischen“ Namen in Deutschland führen möchten.
Ein neuer Reisepass oder Personalausweis kann grundsätzlich erst dann ausgestellt werden, wenn die Namenserklärung von dem zuständigen deutschen Standesamt bearbeitet und über sie entschieden wurde. Mit einer Bearbeitungszeit von mind. 3 Monaten ist zu rechnen. In diesem Zeitraum können und müssen Sie den bisherigen Reisepass weiter benutzen.
Wenn Sie Ihren Namen ändern möchten, obwohl sich Ihr Personenstand nicht geändert hat, geht das in Deutschland nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Die automatische Anerkennung einer vor norwegischen Behörden erfolgten Namensänderung mit Wirkung für den deutschen Rechtsbereich ist nicht möglich.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Es muss zwingend ein wichtiger Grund vorliegen, um den Namen ändern zu können. Dies kann gelten bei Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen Wortspielen Anlass geben. Auch Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehend behindern, können ein wichtiger Grund sein. Wenn der bisherige Name lediglich nicht gefällt, liegt kein wichtiger Grund vor. Zuständig für die Annahme und Bearbeitung Ihres Antrags auf öffentlich-rechtliche Namensänderung ist die unterste Verwaltungsbehörde (z.B. Gemeinde- oder Stadtverwaltung, Landratsamt) an Ihrem deutschen Wohnort oder, sofern Sie in Deutschland nicht mehr gemeldet sind, an Ihrem letzten Wohnort in Deutschland. Dies auch dann, wenn Sie bereits mehrere Jahre nicht mehr in Deutschland gemeldet sind.
Der Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung muss schriftlich gestellt werden. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben, die Botschaft empfiehlt jedoch die Beglaubigung Ihrer Unterschrift. Ein Antragsformular für die öffentlich-rechtliche Namensänderung von Einzelpersonen finden Sie unten. Für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift in der Botschaft werden Gebühren erhoben. Ebenso fallen in der zuständigen Verwaltungsbehörde in Deutschland Gebühren für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Änderung Ihres Namens an. Diese können mehr als 1000 Euro betragen. Im Falle einer Ablehnung des Antrags können Gebühren bis zur Hälfte der üblichen Gebühr erhoben werden.
Die Botschaft empfiehlt daher, sich vor förmlicher Antragstellung von der zuständigen innerdeutschen Behörde zu den Erfolgsaussichten eines derartigen Antrags beraten zu lassen.