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Urkundenbeschaffung, Anerkennung von Urkunden, Apostille

Foto eines Stempels

Foto eines Stempels, © colourbox

19.01.2023 - Artikel

Die „Haager Apostille“ ist – ebenso wie die Legalisation - die Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde.

Geburts-/ Heirats-/ Sterbeurkunden

Die Botschaft stellt keine Personenstandsurkunden (Geburts-/Heirats-/Sterbeurkunden) aus. Zur Ausstellung sind ausschließlich die innerdeutschen Standesämter befugt.

Benötigen Sie eine deutsche Personenstandsurkunde, so wenden Sie sich bitte unmittelbar an das deutsche Standesamt an demjenigen Ort, an dem sich der Personenstandsfall zugetragen hat.

Die Adressen der Standesämter finden Sie im Internet. Ein Verzeichnis der deutschen Gemeinden finden Sie auf dem gemeinsamen Statistikportal des Bundes und der Länder.

Norwegische Geburts- und Heiratsurkunden erhalten Sie bei Skatteetaten. Zur Verwendung im Ausland besteht im Internetportal die Möglichkeit, eine mehrsprachige Urkunde zu beantragen.

Es gibt keine standesamtlichen Sterbeurkunden in Norwegen. Stattdessen wird vom norwegischen Amtsgericht (Tingrett), in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist, eine Sterbemitteilung (Melding om dødsfall) ausgestellt. Eine Übersicht über die Amtsgerichte finden Sie hier.

Eine Mitwirkung der Botschaft bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden ist weder vorgesehen noch erforderlich.

Apostille

Norwegische Personenstandsurkunden oder sonstige öffentliche norwegische Urkunden (z.B. Gerichtsurteile) werden von Behörden in Deutschland häufig nur anerkannt, wenn ihre Echtheit besonders festgestellt ist. Gleiches gilt umgekehrt für die Anerkennung deutscher Urkunden in Norwegen. Dies erfolgt im Rechtsverkehr zwischen Deutschland und Norwegen durch die Apostille nach dem Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961. Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Sie wird von einer Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt wurde.

Für die Erteilung der Apostille auf norwegischen Urkunden ist der Statsforvalteren zuständig. Die Adressen und örtlichen Zuständigkeiten sind im Internet abrufbar - unter www.statsforvalteren.no. Die Botschaft hat die Erfahrung gemacht, dass deutsche Standesämter insbesondere in Personenstandsangelegenheiten häufig auf eine Apostille auf Personenstandsurkunden verzichten, wenn eine mehrsprachige norwegische Urkunde vorgelegt wird. Hierfür kann die Botschaft jedoch keine Garantie übernehmen. Wenn Sie sicher sein wollen, dass Ihre Urkunde anerkannt wird, sollten Sie entweder zuvor Rücksprache mit der Behörde halten, die die Urkunde verlangt, oder Sie holen sicherheitshalber eine Apostille bei Statsforvaltern ein. Wenn Sie die Urkunde nur für ein Passverfahren bei der Botschaft benötigen (ohne Namenserklärung), ist für eine norwegische Urkunde eine Apostille im Regelfall nicht erforderlich.

Für die Erteilung der Apostille auf deutschen Urkunden ist zu unterscheiden, ob die Urkunde von einer Bundes- oder Landesbehörde erteilt wurde.


Für Urkunden von Bundesbehörden und –gerichten ist grundsätzlich das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zuständig:

Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

Referat Apostillen und Forderungsmanagement

Team Apostillen und Endbeglaubigungen

Kirchhofstraße 1-2

14776 Brandenburg


Für Urkunden von Landesbehörden und –gerichten besteht keine einheitliche Zuständigkeit.

Im Allgemeinen sind hierfür zuständig:

  • für Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der Zivil- und Strafgerichte und der Notare die jeweiligen Landesjustizministerien oder die Land- und Amtsgerichtspräsidenten sowie
  • für Urkunden anderer Gerichte oder für Urkunden anderer Verwaltungsbehörden die Landesinnenministerien oder die Regierungspräsidien.

Es wird empfohlen, sich im Zweifelsfall bei der Behörde, die die Urkunde erstellt hat, zu erkundigen, wer für die Erteilung der Apostille zuständig ist. Bitte beachten Sie auch, dass die Apostille in der Regel nur auf Urkunden, die nicht älter als 6 Monate sind, angebracht werden darf.

Mehrsprachige, „internationale“ Urkunden (nach CIEC-Übereinkommen)

Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die von einem der Vertragsstaaten der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) auf einem mehrsprachigen Muster ausgestellt werden, benötigen zur Verwendung in Deutschland weder eine Apostille noch eine Legalisation. Norwegen ist kein Vertragsstaat der nachfolgend genannten Übereinkommen.

Für Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden ist das Wiener CIEC-Übereinkommen vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern) einschlägig. Sog. internationale Urkunden aus den folgenden Staaten werden in Deutschland anerkannt:

Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.

Für mehrsprachige, sog. internationale Ehefähigkeitszeugnisse aus den folgenden Staaten gilt das Münchener CIEC-Übereinkommen vom 05.09.1980 (Ausstellung mehrsprachiger Ehefähigkeitszeugnisse):

Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.

Auch diese Dokumente können Sie in Deutschland ohne weitere Förmlichkeit problemlos verwenden.

Urkunden aus EU-Mitgliedstaaten

Durch die Verordnung (EU) 2016/1191 werden bestimmte, von Behörden eines EU-Mitgliedstaats ausgestellte öffentliche Urkunden (siehe dazu Artikel 2 der Verordnung) von der Legalisation oder Apostillierung befreit.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Bilaterale völkerrechtliche Verträge

Mit den folgenden Staaten hat Deutschland bilaterale völkerrechtliche Verträge im Bereich des Personenstandswesens oder der Beglaubigung von Urkunden abgeschlossen:

Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweiz.

Urkunden aus anderen Ländern müssen im Regelfall mit einer Apostille oder einer Legalisation vorgelegt werden oder bedürfen einer Urkundenüberprüfung. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunde in einem mehrsprachigen Format ausgestellt wurde. Einzelheiten dazu können Sie den Homepages der deutschen Botschaft in dem jeweiligen Land entnehmen.

Allgemeine Informationen zum Urkundenverkehr

Für deutsche Urkunden wird die „Haager Apostille“ von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich. Auf der nachfolgend eingestellten Seite können Sie unter „Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland“ nachsehen, bei welcher Behörde Sie die Apostille bekommen.

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