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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net
Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit
Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht
Mit dem am 01.01.2000 in Kraft getretenen, grundsätzlich überarbeiteten Staatsangehörigkeitsgesetz hat es erhebliche Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gegeben. Neben dem bisher ausschließlich geltenden Abstammungsprinzip (ius sanguinis) wurde das Geburtsortsprinzip (ius soli) eingeführt, nach dem auch in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. Zeitgleich wurde der sogenannte Generationenschnitt eingeführt. Im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern erwerben hiernach unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Geburt in Norwegen
Grundsätzlich erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist nur der Vater deutsch, muss bei nicht verheirateten Eltern die Vaterschaft für den deutschen Rechtsbereich feststehen. Für in Norwegen geborene und hier wohnhafte Kinder wird eine nach norwegischem Recht wirksam vorgenommene Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich anerkannt. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung gesondert erklären muss.
Eine wichtige Ausnahme vom Geburtserwerb gilt für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden. Diese Kinder erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit – der sogenannte Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG). Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird (§ 36 Personenstandsgesetz). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht.
Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandaufenthaltes, und unabhängig davon, ob sie zwischenzeitlich im Inland gelebt haben.
Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Bitte beachten Sie, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Staatsangehörigkeitsbehörden sind. Verbindliche Feststellungen und Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten trifft bei Wohnsitz im Ausland ausschließlich das Bundesverwaltungsamt Köln als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
Die Botschaft steht Ihnen für Beratungen gerne zur Verfügung und nimmt Ihre Anträge in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsamt entgegen.
Einbürgerung in Norwegen ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Lesen Sie hierzu bitte unseren Beitrag „Doppelte Staatsangehörigkeit in Norwegen“
Weitere Informationen
Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wiedereingebürgert werden. Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet.