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Reisepass und Personalausweis

Deutscher Reisepass

Deutscher Reisepass, © colourbox

02.04.2024 - Artikel

Bitte lesen Sie die Hinweise auf dieser Seite vollständig und sorgfältig durch und beachten Sie insbesondere auch unsere Artikel zur Namensführung und Vaterschaftsanerkennung, auf die wir im folgenden Text verlinken und die Hinweise am Ende unter „Allgemeine Informationen“.

Die Botschaft Oslo ist für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen an deutsche Staatsangehörige, die in Norwegen wohnhaft und nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, zuständig.

Wenn noch ein Meldewohnsitz in Deutschland besteht, hat die innerdeutsche Passbehörde auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Norwegen nach dem Passgesetz eine vorrangige Zuständigkeit. Die Botschaft Oslo kann nur im Ausnahmefall und nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der innerdeutschen Passbehörde tätig werden. Es fallen höhere Gebühren durch einen gesetzlichen Zuschlag wegen Unzuständigkeit an und die Bearbeitungszeit verlängert sich wegen der erforderlichen Beteiligung der zuständigen Behörde. Als Wohnort muss der deutsche Meldewohnsitz in den Pass eingetragen werden.

Welche Art von Dokumenten gibt es?

Nach erfolgter Abschaffung des Kinderreisepasses zum 01.01.2024 kann für Erwachsene und Minderjährige jeden Alters nur ein biometrischer Reisepass oder ein Personalausweis beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass es nach deutschem Recht für Deutsche im Ausland mit gültigem Reisepass keine Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises gibt. Bei norwegischen Behörden und Banken wird der Personalausweis als Identitätsdokument nicht anerkannt. Sie benötigen daher, um z.B. eine Personennummer zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen oder sich bei einem Telefon- oder Internetanbieter in Norwegen registrieren zu lassen, einen gültigen Reisepass. Nur mit einem Reisepass genügen Sie für weltweite Reisen der Passpflicht; der Personalausweis ist in der Regel für die Einreise in Länder außerhalb der EU / des EWR nicht ausreichend. Abgelaufene Reisepässe und Personalausweise können nicht verlängert werden.

Für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres konnte bis 31.12.2023 ein Kinderreisepass beantragt werden. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr. Die bis einschließlich 31.12.2023 ausgestellten Kinderreisepässe sind bis zu ihrem aufgedruckten Ablaufdatum gültig.

Nur biometrische Pässe bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres können bei Bedarf über unsere Honorarkonsuln beantragt werden.

Persönliche Vorsprache

Für die Beantragung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Dies gilt auch für Minderjährige jeden Alters. Minderjährige müssen von beiden sorgeberechtigten Elternteilen (bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil) begleitet werden. Sollte ein sorgeberechtigtes Elternteil verhindert sein, müssen eine höchstens 3 Monate alte Einverständniserklärung dieses Elternteils und eine Passkopie mitgebracht werden. Die Unterschrift des abwesenden Elternteils muss von einem Honorarkonsul, Notar, der lokalen Gemeindeverwaltung oder der Polizei beglaubigt sein. Beglaubigungen anderer Stellen (z.B. NAV, Bibliotheken, Arbeitgeber, Schulen, private Stellen) können nicht anerkannt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Personalausweise für Minderjährige ab 16 Jahren (nicht für Reisepässe). Diese können bei persönlicher Vorsprache ohne Anwesenheit und Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern beantragt werden.

Vorsprache nur mit Termin

Bitte vereinbaren Sie einen Termin über das Online-Terminvergabesystem der Botschaft. Passtermine werden derzeit mit acht Wochen Vorlauf freigeschaltet. Sollte kein freier Termin für Sie sichtbar sein, bedeutet dies, dass die Termine vollständig ausgebucht sind. Stornierte Termine werden bei Absagen kurzfristig wieder freigegeben, so dass sich ein regelmäßiger Blick in das Terminsystem lohnt.

Wenn für mehrere Familienmitglieder Dokumente benötigt werden, müssen Sie für jede Person einen eigenen Termin buchen. Wenn für die gleiche Person ein Reisepass und ein Personalausweis beantragt werden soll, genügt ein Termin.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der begrenzten Kapazitäten Anträge von Personen, die ohne Termin vorsprechen, nicht entgegengenommen werden können.

Erfassung von biometrischen Daten

Bei Antragstellung werden Ihre Fingerabdrücke erfasst. Diese werden nur kurzfristig bei der Auslandsvertretung zwischengespeichert und nach Herstellung des Passes aus Gründen des Datenschutzes gleich wieder gelöscht.

Eine Ausnahme gilt nur für Reisepässe für Minderjährige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Diese können ohne Erfassung von Fingerabdrücken ausgestellt werden.

Benötigte Unterlagen

Sollte eine der folgenden Aussagen auf Sie zutreffen, müssen Sie vor der Beantragung des Passes noch eine Namenserklärung abgeben:

  • Sie haben geheiratet und möchten einen neuen Reisepass oder Personalausweis, ausgestellt auf den neuen Namen, beantragen. Wenn sich der neue Name aus einer deutschen Eheurkunde ergibt, ist keine Namenserklärung nötig.
  • Sie möchten als Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führen, erstmals einen Reisepass oder Personalausweis für Ihr Kind beantragen. Wenn es bereits ein Geschwisterkind der gleichen Eltern gibt, ist es denkbar, dass sich die Namensführung des Geschwisterkinds auf das nachgeborene Kind erstreckt. Dies ist näher zu prüfen. Bitte kontaktieren Sie uns unter personenstand(at)oslo.diplo.de und übersenden vorab die relevanten Personenstandsurkunden und die Bescheinigung über die Namensführung für das ältere Geschwisterkind.
  • Sie und Ihr Ehepartner möchten einem Kind aus einer früheren Ehe den gemeinsamen Ehenamen erteilen.
  • Ihre Ehe wurde geschieden und Sie möchten einen neuen Reisepass oder Personalausweis auf Ihren Geburtsnamen oder den vor Ihrer Ehe geführten Namen beantragen.
  • Sie beantragen zum ersten Mal einen deutschen Reisepass. Bisher wurde Ihr Nachname nicht nach deutschem Recht bestimmt.

Klicken Sie hier für nähere Informationen bezüglich Namenserklärung.


Bitte legen Sie folgende Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie vor:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag*: Bitte füllen Sie den Antrag nach Möglichkeit am Computer aus und bringen Sie einen unterschriebenen Ausdruck mit. Bei Minderjährigen müssen alle Sorgeberechtigten unterschreiben. - Antrag für Erwachsene (auch zu nutzen für Personalausweise ab 16 Jahren) oder Antrag für Minderjährige
  • derzeitiger Personalausweis*, Reisepass* oder Kinderreisepass* (Bitte bringen Sie diesen im Original mit. Falls das Dokument seit mehreren Jahren abgelaufen ist, bringen Sie zur Erleichterung der Identifizierung bitte einen aktuellen Ausweis mit Lichtbild eines anderen Landes mit, sofern vorhanden. Das Gleiche gilt für Antragsteller, die erstmals ein deutsches Dokument beantragen.)
  • Ein aktuelles, biometrisches Passfoto* (35 x 45 mm, siehe Fotomustertafel). Hinweis: In der Botschaft steht kein Fotoautomat zur Verfügung. Bitte bringen Sie das Passfoto zur Antragstellung mit.
  • Auszug aus dem norwegischen Bevölkerungsregister* von Skatteetaten („Utskrift av registrerte opplysninger“, nicht älter als 3 Monate), in der die Anschrift und die registrierte Staatsangehörigkeit vermerkt ist. Bitte bringen Sie einen Papierausdruck mit. Anleitung zur Bestellung der Utskrift
  • Geburtsurkunde (bei Geburt in Norwegen: Geburtsurkunde mit Eintragung der Eltern. Bitte bestellen Sie nach Möglichkeit eine mehrsprachige Geburtsurkunde („Birth Certificate“) bei Skatteetaten
  • Bescheinigung eines deutschen Standesamts über die Namensführung, sofern sich Ihr Name aufgrund einer Eheschließung oder Scheidung geändert hat oder deutsche Eheurkunde, aus der sich der neue Ehename ergibt. Die Vorlage eines norwegischen Nachweises über die Änderung Ihres Namens im norwegischen Rechtsbereich ist nicht ausreichend.
  • Abmeldebescheinigung, sofern im aktuellen Pass/Ausweis ein deutscher Wohnort eingetragen ist
  • Haftungsausschlusserklärung* für die Zusendung des Reisepasses/Personalausweises
  • Passgebühr*, zahlbar per Visa- oder Mastercard. Die Karte muss physisch vorliegen. Kontaktlose und Wallet-Payments (z. B. Google Pay oder Apple Pay) sind leider nicht möglich. Die/der Karteninhaber/in muss anwesend sein, um den Belastungsbeleg zu unterschreiben. Da der Betrag vom Auswärtigen Amt in Euro abgebucht wird, muss die Karte für Auslands- und Onlinezahlungen freigeschaltet sein.

Falls zutreffend:

  • Heiratsurkunde
  • Einbürgerungsurkunde/Urkunde Erklärungserwerb/sonstiger Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis, Beibehaltungsgenehmigung, Bescheinigung nach § 15 BVFG)
    Falls Sie die norwegische Staatsangehörigkeit vor dem 27.06.2024 auf Ihren Antrag erworben haben, also in Norwegen eingebürgert worden sind, bringen Sie bitte den UDI-Bescheid mit Einbürgerungsdatum und Ihre Beibehaltungsgenehmigung mit.
    Bei Einbürgerungen ab dem 27.06.2024 wird nur der UDI-Bescheid mit Einbürgerungsdatum benötigt.

    Dies gilt analog auch für Einbürgerungen in anderen Staaten.
  • Verlust- bzw. Diebstahlsbescheinigung der Polizei

Zusätzlich bei Minderjährigen vorzulegende Unterlagen:

Falls zutreffend:

  • Nachweis über das alleinige Sorgerecht* (z. B. gerichtliche Sorgerechtsentscheidung, Sterbeurkunde des anderen Elternteils)
  • Heiratsurkunde der Kindeseltern
  • Nachweis über den gemeinsamen Ehenamen der Eltern im deutschen Rechtsbereich oder Nachweis zur Namensführung des Kindes im deutschen Rechtsbereich. Falls für ein Geschwisterkind der gleichen Eltern ein Nachweis über die Namensführung (deutsche Geburtsurkunde oder Bescheinigung über die Namensführung) vorhanden ist, bringen Sie bitte auch dieses Dokument mit.
  • Bei nicht miteinander verheirateten Eltern: Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung (von Skatteetaten beglaubigte Kopie der „farskapserklæring“; mit Stempel „rett kopi bekreftes Skatteetaten Folkeregisteret“) und ggf. Zustimmungserklärung der Mutter

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden und Dokumente notwendig sein.

Der Pass kann erst bei der Bundesdruckerei bestellt werden, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

Falls Ihr letzter Pass seit dem 01.01.2010 von der Botschaft Oslo ausgestellt wurde und sich seitdem nichts geändert hat, benötigen wir nur die mit * versehenen Unterlagen.

Falls die Ausstellung Ihres letzten Reisepasses in Oslo bereits vor 2010 erfolgte oder Sie noch nie einen Pass von uns erhalten haben, werden alle genannten Unterlagen benötigt, da diese noch nicht elektronisch erfasst wurden.

Honorarkonsul

Biometrische Reisepässe und Personalausweise für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres können bei unseren Honorarkonsuln beantragt werden, da in diesen Fällen keine Fingerabdrücke erfasst werden müssen.

Setzen Sie sich bezüglich der Terminabsprache bitte direkt mit unseren Honorarkonsuln in Verbindung. Die Honorarkonsuln beglaubigen alle erforderlichen Unterlagen sowie die Unterschriften der Sorgeberechtigten und das Passfoto des Kindes auf dem Formular Identitätsbestätigung der Sorgeberechtigten*, das zusätzlich auszufüllen ist.

Bitte beachten Sie, dass unsere Honorarkonsuln für diesen Service vor Ort eine Gebühr in Höhe von derzeit 82,13 € erheben, die zusätzlich zur Passgebühr anfällt.

Der Antrag wird dann an die Botschaft übersandt und hier abschließend bearbeitet. Nach Eingang des Antrags und ggf. Klärung von Vorfragen bitten wir Sie per E-Mail, die Gebühr für das Dokument per Überweisung zu entrichten. Für die Zusendung des Dokuments per Einschreiben – sofern gewünscht – berechnen wir zusätzlich Auslagen in Höhe von derzeit 230 NOK.

Setzen Sie sich mit dem/der Honorarkonsul/in in Ihrem Bezirk in Verbindung.

Gültigkeit und Bearbeitungsdauer

Die Gültigkeitsdauer des biometrischen Reisepasseses und Personalausweises beträgt 10 Jahre (ab Vollendung des 24. Lebensjahres) bzw. 6 Jahre (vor Vollendung des 24. Lebensjahres). Eine Verlängerung des Reisepasses oder Personalausweises ist nicht möglich.

Biometrische Reisepässe werden in der Bundesdruckerei in Berlin produziert. Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit 6-8 Wochen. Es gibt die Möglichkeit, gegen Aufpreis einen Expresspass zu beantragen, der prioritär bei der Bundesdruckerei produziert wird. Aufgrund der Kurierlaufzeiten nach Oslo kann jedoch keine verbindliche Zusage gegeben werden, wie schnell der Pass tatsächlich zur Aushändigung in Oslo bereitliegt. Erfahrungsgemäß kann bei Expresspässen mit einer Bearbeitungszeit von 3-4 Wochen gerechnet werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Angaben zu den Bearbeitungszeiten nur um unverbindliche Prognosen handelt, die sich zudem auf vollständige Anträge beziehen. Wenn Sie nach Vorsprache in der Botschaft noch Dokumente nachreichen müssen, dann beginnt die Bearbeitungszeit erst mit Vervollständigung des Antrags. Die Bearbeitungszeit verlängert sich auch, sofern eine Namenserklärung notwendig ist. Das Dokument kann in diesen Fällen erst nach Vorlage einer Bescheinigung über die Namensführung des zuständigen deutschen Standesamts ausgestellt werden. Auf die Bearbeitungszeit der einzelnen Standesämter hat die Botschaft keinen Einfluss.

Wie erhalte ich die neuen Dokumente und was geschieht mit meinen bisherigen Dokumenten?

Für die Zusendung zahlen Sie bei Antragstellung einen zusätzlichen Betrag von 230 NOK für Porto und Umschlag und wir kümmern uns dann um den Versand per Einschreiben. Bitte füllen Sie die Haftungsausschlusserklärung aus und bringen diese unterschrieben zur Passbeantragung mit.

Bevor Sie die neuen Dokumente erhalten können, müssen die bisherigen Dokumente entwertet werden, auch wenn sie bereits abgelaufen sind. Wir können Ihre bisherigen Dokumente daher bei Passbeantragung in der Botschaft in Verwahrung nehmen und Ihnen bei Zusendung der neuen Dokumente entwertet zurückgeben. Wenn Sie Ihre bisherigen Dokumente nach Passbeantragung wieder mitnehmen möchten (z.B. für eine anstehende Reise), müssten Sie diese an die Botschaft einsenden, bevor die neuen Dokumente versandt werden können.

Nur im Ausnahmefall (in der Regel nur bei der Bestellung von Expresspässen) können Sie den Pass bei der Botschaft abholen. Für die Abholung können Sie montags, dienstags und donnerstags zwischen 14.00 und 14.30 Uhr ohne Termin bei der Botschaft vorsprechen. Wenn Sie Ihre bisherigen Dokumente bei der Passbeantragung wieder mitgenommen haben, müssen Sie diese bei der Passabholung zur Entwertung mitbringen.

Terminvereinbarung

Hier geht es zur Terminvereinbarung

Diese Information bezieht sich auf den Großteil der hier vorkommenden Einzelfälle. Aufgrund der Komplexität des deutschen Pass- und Personalausweisrechts und der damit verbundenen staatsangehörigkeits- und namensrechtlichen Vorfragen sowie der Vielfalt an möglichen Sachverhalten sind jedoch im Einzelfall Abweichungen möglich. Es können bei Bedarf weitere Unterlagen angefordert werden.

Wenn Ihr bisheriger Pass abgelaufen ist und die Ausstellung eines biometrischen Reisepasses wegen dringenden Reisebedarfs nicht abgewartet werden kann, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Ein biometrischer Reisepass sollte gleichzeitig beantragt werden.

Zur Glaubhaftmachung, dass der Pass sofort benötigt wird und die Ausstellung eines biometrischen Reisepasses nicht abgewartet werden kann, bringen Sie bitte Belege zur bevorstehenden Reise mit, z.B. eine Reisebuchung (Flug, Fähre o.ä.). Diese legen Sie bitte in ausgedruckter Form bei Ihrem Termin vor.

Bitte beachten Sie, dass einige Länder zur Einreise keine vorläufigen Pässe akzeptieren oder damit eine visafreie Einreise nicht möglich ist (z.B. USA). Bitte erkundigen Sie sich vorab über die Einreisebestimmungen Ihres Reiseziels. Die Botschaft kann keine Garantie für die Anerkennung des vorläufigen Passes durch andere Staaten übernehmen.

Weiterführende Informationen zum elektronischen Personalausweis und dessen elektronischen Zusatzfunktionen finden Sie unter www.personalausweisportal.de und www.bmi.bund.de. Einen zusammenfassenden Überblick bietet die online-Broschüre „Ihr Personalausweis – digital, einfach und sicher“, die auch als Download erhältlich ist.

Bei der Passbearbeitung akzeptieren wir Dokumente, die in deutscher, englischer, französischer oder norwegischer Sprache abgefasst sind. Dokumenten in anderen Sprachen muss eine durch einen staatlich anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzung beigefügt werden.

Für Namenserklärungen und andere Angelegenheiten, die die Einschaltung innerdeutscher Behörden erforderlich machen, sind auch norwegische, französische und im Einzelfall englische Dokumente in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Über diesen Link finden Sie vereidigte Übersetzer in Norwegen. Die Botschaft kann keine Übersetzungen für Sie anfertigen:

Translatørportalen

Sie können auch in Deutschland vereidigte Übersetzer mit der Übersetzung beauftragen.

Urkunden, die außerhalb Norwegens, eines EU-Staats oder eines CIEC-Mitgliedstaates ausgestellt wurden, müssen zudem mit einer Apostille bzw. Legalisation versehen sein.

Sofern Sie Urkunden und Registerauszüge aus Deutschland benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an die Behörde, die das Dokument ursprünglich ausgestellt hat. Die Kontaktdaten der deutschen Standesämter sind einfach im Internet zu recherchieren. Viele Standesämter bieten auf ihren Webseiten die Möglichkeit an, Urkunden zu bestellen. Die Botschaft kann für Sie keine Dokumente beschaffen.

Zur Beantragung norwegischer Urkunden und Registerauszügen können Sie sich über folgenden Link an die zuständigen norwegischen Behörden wenden: www.skatteetaten.no

Ja, wir benötigen die Abmeldebescheinigung, wenn in Ihrem bisherigen Reisepass ein deutscher Wohnort eingetragen ist. Dies gilt auch, wenn Sie seit längerer Zeit in Norwegen leben und in das norwegische Bevölkerungsregister eingetragen sind. Die Abmeldebescheinigung kann beim Einwohnermeldeamt Ihres letzten deutschen Wohnorts in Deutschland angefordert werden.

Wenn Sie im Ausland geboren sind und noch nie in Deutschland gelebt haben oder wenn in Ihrem bisherigen Reisepass ein ausländischer Wohnort vermerkt ist, müssen Sie keine Abmeldebescheinigung mitbringen.

Hinweis: Wir haben die auf dieser Webseite enthaltenen Informationen mit größter Sorgfalt für Sie zusammengestellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Aktualität keine Gewähr übernehmen können.

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